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Gesundheitspolitik
Ukrainischer Ibu-Saft für Deutschland
Ermöglicht hat dies das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeinsam mit der Berlin-Chemie AG. Letztere bringt seit dem 2. Januar 90.000 Packungen „Eudorlin (Ibuprofen) 20 mg/ml sowie 40 mg/ml, Suspension zum Einnehmen, in ukrainischer Aufmachung“ auf den deutschen Markt. Die Fiebersäfte wurden vom regulären Lohnhersteller der Firma produziert und waren ursprünglich für den ukrainischen Markt vorgesehen. Die Versorgung der Menschen in der Ukraine soll dadurch nicht gefährdet sein.
Die Verpackungen und Flaschen sind im Originalzustand, d. h. in ukrainischer Sprache gekennzeichnet (Arzneimittelbezeichnung: IMET for Children 2% und 4%). Auch das BfArM selbst informiert über die Ware in ukrainischer Aufmachung auf seiner Webseite. Dort sind die deutschen Gebrauchsinformationen abrufbar.
Jeder Lieferung soll eine aktuelle Gebrauchsinformation beigelegt werden. Außerdem werde ein Informationsschreiben beigefügt – über die darin abgedruckten QR-Codes können die deutschen Gebrauchsinformationen ebenfalls abgerufen werden.
Zwar handelt es sich bei den Ibuprofen-Präparaten um in Deutschland zugelassene Arzneimittel. Aufgrund der „besonderen Situation“ stehe jedoch keine PZN zur Verfügung. Somit sei sie auch nicht im ABDA-Artikelstamm gelistet, hieß es.
Wie kommen Apotheken an die Fiebersäfte?
Wie Berlin-Chemie auf Nachfrage erklärte, wird „IMET for Children 2% und 4%“ über den pharmazeutischen Großhandel vertrieben: „Die bestellenden Großhändler werden ihre Hauptkunden über die Abwicklung und das Bestellverfahren ohne reguläre PZN informieren“, sagte ein Sprecher. Eine direkte Bestellung sei nicht möglich.
Werden Rezepte mit IMET beliefert, ist noch nicht ganz klar, wie diese abzurechnen sind. Auf die Beantragung einer PZN habe man aufgrund der akuten Nachfrage verzichtet, so der Sprecher. Das Produkt könne jedoch im Rahmen der Selbstmedikation verkauft werden.
Auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands zu den Rahmenverträgen zur Arzneimittelversorgung findet sich allerdings ein Link zu den Anlagen zur Vereinbarung nach § 300 SGB V. Dort findet man die „Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V“. Und darin wiederum findet man das Sonderkennzeichen 09999175 für „nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel ohne PZN“. |
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