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- AZ 33-34/2023
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Gesundheitspolitik
Kassen sollen AMTS prüfen dürfen
Gesundheitsdatennutzungsgesetz könnte GKVen neue Eingriffsmöglichkeiten zugestehen
Was die Nutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken betrifft, hinkt Deutschland im internationalen Vergleich hinterher. Das will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) jetzt ändern: Sein Haus legte vor Kurzem einen Referentenentwurf für ein Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) vor.
Kern des Gesetzes ist das Vorhaben, Gesundheitsdaten auch über den unmittelbaren Versorgungskontext hinaus nutzbar zu machen, sie miteinander zu verknüpfen und der Forschung zugänglich zu machen. Davon verspricht sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) neue Erkenntnisse für Therapien, die Neu- und Weiterentwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie von Versorgungsprozessen, die Förderung von Patientensicherheit und eine verstärkte Qualitätssicherung. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) solle eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle eingerichtet werden, um Datennutzende beim Zugang zu Gesundheitsdaten zu unterstützen und zu beraten.
AMTS-Prüfung durch Kassen
Für die Apotheken ist vor allem interessant, dass das BMG dabei ausdrücklich auch auf eine Überprüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit abstellt. „Patientinnen und Patienten bekommen ihre Arzneimittel oft von unterschiedlichen Leistungserbringern verschrieben, ohne dass zwangsläufig überprüft wird, ob bereits wirkstoffgleiche Präparate mit unterschiedlichen Handelsnamen verschrieben worden sind oder potenziell lebensgefährliche Arzneimittelwechselwirkungen durch bestimmte Kombinationen drohen“, schreibt das Ministerium dazu in der Begründung zum Entwurf. „Diese Daten laufen allerdings bei den Krankenkassen zusammen, sodass dort eine entsprechende automatisierte Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit im Einzelfall erfolgen kann. Die Verarbeitung und Information der Betroffenen liegt im Interesse der Betroffenen, da Überdosierungen und potenziell tödliche Arzneimittelwechselwirkungen erkannt und den Betroffenen kommuniziert werden können.“
In der geplanten Neufassung des § 287a SGB V konkretisiert das BMG in Absatz 4 jedoch zugleich, wie eine Kasse mit möglicherweise erkannten Problemen umzugehen hat. „Sofern bei einer Verarbeitung nach Absatz 2 eine konkrete Gesundheitsgefährdung bei Versicherten identifiziert wird, sind diese umgehend über die bestehende Gefährdung zu unterrichten“, heißt es darin. „Diese Unterrichtung ist als unverbindliche Empfehlung auszugestalten, medizinische Unterstützung eines Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen. Die ärztliche Therapiefreiheit der Leistungserbringer wird dabei nicht berührt.“
In dringenden Fällen telefonisch
In besonders dringenden Fällen sollte die Kontaktaufnahme telefonisch erfolgen, stellt das Ministerium in der Begründung klar. Andernfalls genügt eine Information auf elektronischem Weg oder in Schriftform. |
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