Gesundheitspolitik

Kassen sollen AMTS prüfen dürfen

Gesundheitsdatennutzungsgesetz könnte GKVen neue Eingriffsmöglichkeiten zugestehen

gbg | Seit Kurzem liegt der Referentenentwurf eines Gesundheitsdatennutzungsgesetzes den Verbänden zur Stellungnahme vor. Ziel ist, die Verknüpfung von Gesundheitsdaten zu erleichtern, diese der Forschung zugänglich zu machen und letztlich die Patientenversorgung zu verbessern. In diesem Zuge soll es auch den Kassen ermöglicht werden, zum Beispiel automatisierte AMTS-Prüfungen vorzunehmen.

Was die Nutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken betrifft, hinkt Deutschland im internationalen Vergleich hinterher. Das will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) jetzt ändern: Sein Haus legte vor Kurzem einen Referentenentwurf für ein Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) vor.

Kern des Gesetzes ist das Vorhaben, Gesundheitsdaten auch über den unmittelbaren Versorgungskontext hinaus nutzbar zu machen, sie miteinander zu verknüpfen und der Forschung zugänglich zu machen. Davon verspricht sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) neue Erkenntnisse für Therapien, die Neu- und Weiterentwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie von Versorgungsprozessen, die Förderung von Patientensicherheit und eine verstärkte Qualitätssicherung. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) solle eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungs­stelle eingerichtet werden, um Datennutzende beim Zugang zu Gesundheitsdaten zu unterstützen und zu beraten.

AMTS-Prüfung durch Kassen

Für die Apotheken ist vor allem interessant, dass das BMG dabei ausdrücklich auch auf eine Überprüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit abstellt. „Patientinnen und Patienten bekommen ihre Arzneimittel oft von unterschied­lichen Leistungserbringern verschrieben, ohne dass zwangsläufig überprüft wird, ob bereits wirkstoffgleiche Präparate mit unterschiedlichen Handelsnamen verschrieben worden sind oder potenziell lebensgefährliche Arznei­mittelwechselwirkungen durch bestimmte Kombinationen drohen“, schreibt das Ministerium dazu in der Begründung zum Entwurf. „Diese Daten laufen allerdings bei den Krankenkassen zusammen, sodass dort eine entsprechende automatisierte Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit im Einzelfall erfolgen kann. Die Verarbeitung und Information der Betroffenen liegt im Interesse der Betroffenen, da Überdosierungen und potenziell tödliche Arznei­mittelwechselwirkungen erkannt und den Betroffenen kommuniziert werden können.“

In der geplanten Neufassung des § 287a SGB V konkretisiert das BMG in Absatz 4 jedoch zugleich, wie eine Kasse mit möglicherweise erkannten Problemen umzugehen hat. „Sofern bei einer Verarbeitung nach Absatz 2 eine konkrete Gesundheitsgefährdung bei Ver­sicherten identifiziert wird, sind diese umgehend über die bestehende Gefährdung zu unterrichten“, heißt es darin. „Diese Unterrichtung ist als unverbindliche Empfehlung auszugestalten, medizi­nische Unterstützung eines Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen. Die ärztliche Therapiefreiheit der Leistungserbringer wird dabei nicht berührt.“

In dringenden Fällen telefonisch

In besonders dringenden Fällen sollte die Kontaktaufnahme telefonisch erfolgen, stellt das Ministe­rium in der Begründung klar. Andernfalls genügt eine Information auf elektronischem Weg oder in Schriftform. |

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