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DAT-Anträge per Mail
Textform genügt künftig
Seit 2012 sieht die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker vor, dass sämtliche Anträge zur Hauptversammlung die gesetzliche Schriftform (§ 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) einhalten müssen. Dies heißt: Sie müssen schriftlich abgefasst und eigenhändig vom Antragsteller unterzeichnet werden. Mittlerweile ist die ABDA zu der Erkenntnis gekommen, dass die Vorteile der Schriftform für die Rechtssicherheit die damit verbundenen Nachteile (Postversand, Gefahr der Fristversäumnis) nicht mehr überwiegen. Daher soll künftig auch für alle anderen Anträge die sogenannte Textform (§ 126b BGB) genügen. Diese erfordert „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger“. Damit sind insbesondere E-Mails erfasst, aber auch Telefax. Der Vorteil: Eine eigenhändige oder elektronische Unterschrift ist nicht nötig. Verbindlich vorgegeben werden hingegen die Adressen, an welche Anträge zu richten sind, um die rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen und ihren Eingang rechtssicher nachzuvollziehen. |
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