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Gemeinsamer Bundesausschuss bereitet sich vor
Erste Kosten-Nutzen-Bewertungen für 2010 erwartet
Im nächsten Jahr will das IQWiG seine lange erwarteten ersten Kosten-Nutzen-Bewertungen von Arzneimitteln vorlegen. In Vorbereitung hierzu hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun eine Ergänzung seiner Verfahrensordnung beschlossen.
"Die Änderung der Verfahrensordnung des G-BA betrifft nicht die gegenwärtige Methodendiskussion um die künftige Ausgestaltung der Kosten-Nutzen-Bewertung", erklärte der G-BA-Vorsitzende Dr. Rainer Hess. Mit dem Beschluss würden vielmehr die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Kosten-Nutzen-Bewertungen des IQWiG in die Verfahrensabläufe des G-BA angemessen einbeziehen zu können.
Seit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, das im April 2007 in Kraft getreten ist, kann der G-BA das IQWiG neben der Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln auch mit einer Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses beauftragen. Letztere kann der GKV-Spitzenverband sodann heranziehen, um einen Höchstbetrag für nicht-festbetragsfähige Arzneimittel festzulegen. Bislang ist das IQWiG allerdings noch damit beschäftigt, seine Methoden festzulegen. Doch Institutsleiter Peter Sawicki ist zuversichtlich: Noch diesen Sommer soll die Arbeit am Methodenpapier abgeschlossen werden. Dann könnte im September der erste Auftrag des G-BA erteilt werden. Doch die Bewertung an sich wird nochmals einige Zeit in Anspruch nehmen.
Welches Medikament den Anfang macht, will Hess noch nicht bekannt geben. Er betonte aber, dass keineswegs alle auf dem Markt befindlichen Arzneimittel in Zukunft von Kosten-Nutzen-Bewertungen betroffen sein werden, sondern lediglich der Teil von Arzneimittel-Innovationen, der sich nicht in bestehende Festbetragsgruppen einordnen lasse.
Die Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln wird sich in zwei Stufen gliedern: einer Nutzenbewertung und einer darauf aufbauenden Kosten-Nutzen-Bewertung. Die Nutzenbewertung dient der Feststellung, ob ein Arzneimittel einen therapeutischen Zusatznutzen im Vergleich zu anderen Arzneimitteln oder Behandlungsformen hat. Sollte ein solcher Zusatznutzen nachgewiesen sein, entscheidet der G-BA über die Einleitung eines Verfahrens zur Kosten-Nutzen-Bewertung.
Berlin - 17.07.2009, 12:20 Uhr