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Austauschbarkeit
Ratiopharm macht Rückzieher
Der Generikahersteller Ratiopharm nimmt seine Aussage zurück, wonach laut einem Urteil des OLG Hamburg für den Apotheker eine Substitutionsverpflichtung nur dann bestehen kann, wenn die Indikationsbereiche der zu vergleichenden Arzneimittel vollständig übereinstimmen. Diese Aussage hatte Ratiopharm Ende Juli per Fax an alle Apotheken vertrieben.
Die AOK Baden-Württemberg ist gegen diese Interpretation der OLG-Entscheidung gerichtlich vorgegangen und hat nun eine Unterlassungsverpflichtungserklärung erwirkt, wonach Ratiopharm diese Aussage nicht mehr behaupten und verbreiten darf.
Ratiopharm hatte mit Telefax vom 20. Juli alle Apotheken über ein "Aktuelles Rechtsgutachten zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln informiert, in dem Professor Dierks zu der Auffassung gelangt, dass BMG und AOK Haftungsrisiken auf Apotheker und Ärzte verlagerten. Ratiopharm zitiert den Kernsatz des Gutachtens: "Eine Substitution im Rahmen der Aut-idem-Regelung ist nur möglich, wenn das zum Austausch vorgesehene Arzneimittel in allen Anwendungsgebieten des verordneten Ausgangspräparates arzneimittelrechtlich zugelassen ist.
Der Generikahersteller versuchte diese Aussage mit der aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg zu untermauern, wonach ein Apotheker kein Arzneimittel abgeben darf, bei dem er nicht die Zulassung für diese konkret zugrunde liegende Indikation überprüft und sichergestellt hat. Das Urteil kläre damit, dass eine Substitutionsverpflichtung für den Apotheker nur bestehen könne, wenn die Indikationsbereiche der zu vergleichenden Arzneimittel vollständig übereinstimmten. "Substitution auf Basis des geltenden Rahmenvertrages schließt Haftungsrisiken für Apotheker aus, so versucht Ratiopharm den Apothekern seine Ansicht zu verdeutlichen und führt seine fünf Produkte auf, die "aufgrund der geltenden Rahmenvereinbarung nicht gegen die AOK-Rabattarzneimittel austauschbar sind.
Mit der Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung darf der Generikahersteller Ratiopharm nun nicht mehr die OLG-Entscheidung bemühen, um seine Ansicht zur Austauschbarkeit zu untermauern.
Stuttgart - 05.08.2009, 16:05 Uhr