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Belieferungsanspruch des Großhandels
BMG:Kein unbedingter Kontrahierungszwang
Mit dem neu eingeführten Belieferungsanspruch des pharmazeutischen Großhandels geht kein unbedingter Kontrahierungszwang einher. Das geht aus einem Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums an den Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller hervor.
Nach dem neuen § 52b Abs. 2 Satz 1 AMG müssen pharmazeutische Unternehmer "im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen gewährleisten". Der BAH sah einen Widerspruch zwischen dem Wortlaut dieser Norm und ihrer Amtlichen Begründung, derzufolge die Vorschrift keinen Kontrahierungszwang begründe und pharmazeutische Unternehmer grundsätzlich frei seien, in welcher Form und welchen vollversorgenden Großhandlungen gegenüber sie ihrer Pflicht zur Belieferung nachkämen. Daher wandte sich der Verband zur Klärung dieser Frage an das BMG.
Das BMG bestätigt in seinem Antwortschreiben vom 1. September, dass ein unbedingter Kontrahierungszwang nicht bestehe. Sollten auf der Nachfrageseite mehrere vollversorgende Großhandlungen um die Belieferung eines bestimmten Arzneimittels konkurrieren, sei der pharmazeutische Unternehmer nicht verpflichtet, an jede Großhandlung in gleicher Menge und zu gleichen Konditionen liefern zu müssen. Allerdings müsse der pharmazeutische Unternehmer bei der Vertragsausgestaltung das Diskriminierungsverbot (§ 52 Abs. 4 AMG i.V.m. § 20 GWB) und die grundsätzliche Zielsetzung des § 52b beachten. Daraus resultiere ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot. Sollte eine der Handelsstufen die Erfüllung ihrer Aufgaben bewusst unmöglich machen oder unangemessen erschweren, sei das nicht mit § 52b Abs. 2 bzw. Abs. 4 AMG vereinbar.
Dies dürfte laut BMG insbesondere für Exklusivverträge gelten, die nur mit einem Teil der vollversorgenden Arzneimittelgroßhändler abgeschlossen werden, mithin von vornherein andere von einer Belieferung ausschließen. Vollversorgende Großhändler dürften weder direkt noch indirekt und ohne sachlichen Grund von einer Belieferung ausgeschlossen werden, so das Ministerium. Mengenkürzungen dürften nur aus objektiv vorliegenden Gründen vertretbar sein, etwa wenn die Produktionsleistung nicht anderes zulässt.
Im Übrigen gebe das Gesetz keine starren mengenmäßigen Grenzen vor, ab wann ein Belieferungsanspruch nicht mehr besteht oder an wie viele Großhändler zu welchen Teilen geliefert werden müsse. Da hier wegen der unterschiedlichen Marktsituationen bei den einzelnen Arzneimitteln große Unterschiede bestünden, räume das Gesetz den Beteiligten bewusst einen gewissen Handlungsspielraum ein.
Berlin - 02.09.2009, 16:00 Uhr