Vom Bundesrat verabschiedet

Änderungen bei Rx- und BtM-Verordnungen

Berlin - 18.12.2009, 13:52 Uhr


Pantoprazol in bestimmter Dosierung als OTC – das wird ab Januar für weitere Präparate mit diesem Wrikstoff möglich sein. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2009 sowohl die achte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)

Beide Verordnungen werden nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten: die Änderungsverordnung zur Verschreibungspflicht wird am 1. Januar 2010, die Änderungsverordnung zu Betäubungsmitteln am 22. Januar 2010 in Kraft treten.

Mit der 8. AMVV-Änderungsverordnung wird u. a. Pantoprazol partiell aus der Verschreibungspflicht entlassen. Der Wortlaut der Position „Pantoprazol“ wird demnach folgt gefasst werden: Pantoprazol ist verschreibungspflichtig, „ausgenommen Arzneimittel in Packungsgrößen von nicht mehr als 14 abgeteilten Einheiten in einer Einzeldosis von 20 mg und in einer Tageshöchstdosis von 20 mg für eine kurzzeitige, ohne ärztliche Beratung auf maximal 4 Wochen und bei täglicher Einnahme auf maximal 2 Wochen begrenzte Behandlung von Reflux-Symptomen (z.B. Sodbrennen und saures Aufstoßen) bei Erwachsenen“.

Mit der 24. BtM-Änderungsverordnung werden u. a. synthetische Cannabinoide und Tapentadol, ein neues Opioid, dem Betäubungsmittelrecht unterstellt. Anlage I des BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) wird um die Position 4-Methylmethcathinon (Mephedron) ergänzt. Bei 4-Methylmethcathinon (Szenenamen u. a. „Mephedron“ und „4-MMC“) handelt es sich um eine synthetische Substanz aus der Stoffgruppe der Cathinone, die ihrerseits den Phenylethylaminen (Weckaminen) zuzuordnen sind. 4-Methylmethcathinon ist ein Derivat des in Anlage I des BtMG erfassten Stoffes Methcathinon und unterliegt derzeit nicht den Bestimmungen des BtMG. Die einschlägige Informationslage weist darauf hin, dass beim Konsum von 4-Methylmethcathinon ein stark euphorischer Rauschzustand eintritt. Entsprechend beschreiben Konsumenten in Internetforen eine vorwiegend aufputschende Wirkung, die mit Amfetamin und dessen Derivaten, wie z. B. Ecstasy, verglichen wird. Vor dem Hintergrund dieser Wirkungsbeschreibung ist ein Missbrauchspotenzial vorhanden, das unter anderem durch die zahlreichen, dem Internet zu entnehmenden Konsumentenberichte belegt wird.

In Anlage II des BtMG (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) werden die synthetischen Cannabinoide CP 47,497, CP 47,497-C6-Homolog, CP 47,497-C8-Homolog, CP 47,497-C9-Homolog und JWH-018 unterstellt. Sie wurden in jüngerer Zeit als künstlich zugesetzte Wirkstoffe in verschiedenen Produkten festgestellt, die von den Herstellern als „Kräutermischungen“ etwa unter der Bezeichnung „Spice“ oder in ähnlichen Produkten (z.B. „Sence“, „Smoke“ und „Skunk“) unter anderem in Deutschland vertrieben wurden. Nach der Deklaration bzw. Kennzeichnung der Packungen traten diese Produkte als angeblich "harmlose" Kräutermischungen aus verschiedenen Pflanzen und Aromazusätzen im Markt auf. Unter dem Eindruck und mit dem Ziel Cannabis-Ersatz zu konsumieren, waren diese Produkte in erheblichem Ausmaß am Markt verbreitet. Konsumiert wurden sie durch Rauchen im Joint oder in der Wasserpfeife. Im Hinblick auf diese szenetypische Verwendung wurden „Spice“ und ähnliche Produkte vor allem in Head- und Smartshops sowie über einschlägige Onlineshops als zwar nicht zum Verzehr geeignete Räucherware verkauft, zugleich aber im Internet mit eindeutigen Hinweisen auf ihre berauschende Wirkung beim Konsum durch Rauchen angepriesen oder beschrieben.

Tapentadol ist ein neuer Wirkstoff aus der Gruppe der zentral wirksamen Opioide, der sowohl agonistisch an den μ-Opioid-Rezeptoren wirkt als auch die Noradrenalin-Wiederaufnahme hemmt. Die analgetische Potenz liegt im Vergleich zu Morphin zwischen 0,3 und 0,5. Wie alle stark wirksamen Opioide hat auch Tapentadol ein Sucht erzeugendes Potenzial. Tapentadol wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika im November 2008 als Arzneimittel zur Schmerztherapie zugelassen.


Peter Ditzel