Rahmenvertrag nach § 129 SGB V

Öffnung für ausländische Apotheken

Berlin - 07.01.2010, 10:42 Uhr


Künftig sollen auch ausländische Apotheken dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V beitreten können. Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) einigten sich auf eine entsprechende Neufassung des Rahmenvertrages.

Die niederländische Versandapotheke DocMorris will dem Rahmenvertrag bereits seit geraumer Zeit beitreten – doch bislang regelte dieser das Verfahren für Beitritte von Apotheken nicht. Das monierte selbst das Bundesgesundheitsministerium: Es forderte den GKV-Spitzenverband und den DAV bereits im vergangenen Juli auf, den Vertrag so zu anzupassen, dass der Beitritt von DocMorris möglich ist. Lange wurde gefeilt – nun ist der neue Rahmenvertrag unterschriftsreif.

Der neue § 2a regelt zunächst das Verfahren und die Voraussetzungen zum Beitritt deutscher Apotheken zum Rahmenvertrag. Der Beitritt ist von den Apotheken uneingeschränkt und schriftlich gegenüber dem DAV zu erklären. Unter den gleichen Voraussetzungen können nach § 2b auch ausländische Apotheken aus den EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz dem Rahmenvertrag beitreten. Allerdings ist zusätzlich ein behördlicher Nachweis vorzulegen, dass die Apotheke nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, betrieben werden darf. Damit muss also auch die Kapitalgesellschaft DocMorris als Vertragspartner akzeptiert werden, da in Holland diese Organisationsform zulässig ist.

Nach § 2b Abs. 2 des Rahmenvertrages dürfen ausländische Apotheken ab dem auf dem Erklärungseingang beim DAV folgenden Kalendermonat die in der Lauer-Taxe als preisgebunden ausgewiesene Fertigarzneimittel zu Lasten der Krankenkassen abrechnen. Es gelten allerdings für die Abrechnung die Preisvorschriften nach § 78 Arzneimittelgesetz sowie das Rabattverbot nach § 7 Heilmittelwerbegesetz. Zudem wird bestimmt, dass die Regelungen des SGB V, insbesondere zu den gesetzlichen Abschlägen, zur Zuzahlung der Versicherten, zur Arzneimittelabrechnung und Datenübermittlung sowie die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGB V entsprechend gelten.

Damit ist also die juristisch lange umstrittene Frage geklärt, ob ausländische Versandapotheken Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Herstellerrabatte haben. Klargestellt ist zudem, dass diese Erstattungsansprüche erst im Monat der Abrechnungsberechtigung nach Abs. 2 entstehen – eine Geltendmachung gegenüber dem Hersteller vor diesem Zeitpunkt kommt somit nicht in Betracht.

Darüber hinaus können nach Abs. 3 des neuen Rahmenvertrages für Fertigarzneimittel, für die keine Abrechnungsberechtigung nach Abs. 2 besteht, sowie für nicht preisgebundene Produkte ausländische Apotheken nur auf der Grundlage eines Einzelvertrages mit einer Krankenkasse gegenüber dieser Krankenkasse abrechnen.


Kirsten Sucker-Sket