Vorläufiger Entwurf zur neuen Apothekenbetriebsordnung

Keine Aufhebung der „Raumeinheit“ bei Heimversorgung

Stuttgart - 28.06.2010, 08:34 Uhr


Sollte der zur Zeit diskutierte, allerdings vom Ministerium nicht autorisierte Entwurf zu Änderungen der Apothekenbetriebsordnung in dieser Form bestehen bleiben, dann müssen die Betriebsräume zur Heimversorgung mit der öffentlichen Apotheke weiterhin eine Raumeinheit bilden. Im Vorfeld

Heimversorgende Apotheken sind wie klinikversorgende Apotheken Apotheken, die nach § 12a des Apothekengesetzes besondere Erfordernisse erfüllen müssen. In Analogie zur Definition von krankenhausversorgenden Apotheken handelt es sich dabei um öffentliche Apotheken, die Bewohner eines oder mehrerer Heime mit Arzneimitteln oder apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen. Die Regelungen zur Art, Beschaffenheit und Größe der Betriebsräume gelten für klinik- und heimversorgende Apotheken gleichermaßen. Nicht dagegen die Möglichkeit, in weiteren Räumen außerhalb der Apotheke tätig zu werden: Dies ist bislang zwar in der Krankenhausversorgung erlaubt, nicht dagegen in der Heimversorgung.Der Forderung des BVKA, auch im Falle der Raumeinheit die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung für die Heimversorgung der der Klinikversorgung anzupassen, scheint man nicht nachkommen zu wollen. So werden in dem diskutierten Entwurf an der Stelle, an der die Ausnahmen von der Raumeinheit aufgeführt werden, Räume zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern genannt, jedoch nicht  Räume, die der Versorgung von Heimen dienen. Dagegen können sich Räume zur Zytostatikazubereitung und zum patientenindividuellen Stellen oder Verblistern durchaus in separaten Gebäuden befinden, sie müssen nur im gleichen oder benachbarten Ort der übrigen Betriebsräume liegen.Damit kann die Verblisterung oder das Stellen von Arzneimitteln für Heime ausgelagert werden, die Regelversorgung des Heims aber nicht.

Für Detlef Steinweg, den 2. Vorsitzenden des BVKA, macht es keinen Sinn, hier eine Trennung vorzunehmen. Eine solche Regelung unterstütze vielleicht die industriellen Verblisterer, nicht jedoch die Apotheker vor Ort, die den Heimen eine Versorgung aus einer Hand anbieten wollen. Zu einer solchen Versorgung mit allen Arznei- und Pflegemitteln gehöre dann auch die Raumeinheit für diesen Aufgabenbereich. So sinnvoll und wünschenswert klare Regelungen fürs Verblistern sind, so will Steinweg doch festgehalten wissen, dass das Verblistern keine Pflichtleistung der Apotheken ist. Auch derzeit würde nur ein Teil der Heimbewohner von Apotheken gestellte oder verblisterte Arzneimittel erhalten. Die Versorgung der meisten Heimbewohner erfolge immer noch ohne Verblisterung, darauf hätten sich zahlreiche Apotheken spezialisiert. Steinweg fordert daher, dass für die Qualitätssicherung dieser Arbeit die Möglichkeit bestehen muss, auf entsprechende Räumlichkeiten auch außerhalb der Apotheke zurückgreifen zu können. Vor allem heimversorgende Apotheker in Innenstädten könnten ihre Betriebsräume nicht im Sinne der Raumeinheit beliebig erweitern. Sie seien auf Betriebsräume außerhalb der Apotheke angewiesen. Diesem berechtigten Anliegen müsse in der neuen Apothekenbetriebsordnung Rechnung getragen werden.


DAZonline