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Beitritt zum Rahmenvertrag
DocMorris kann Herstellerrabatt beanspruchen
Die niederländische Versandapotheke DocMorris ist zum 1. August rechtswirksam dem Rahmenvertrag über die Abwicklung der Herstellerabschläge nach § 130a SGB V beigetreten.
Nach § 130a SGB V haben die Arzneimittel-Hersteller den gesetzlichen Krankenkassen Zwangsabschläge zu gewähren, die die Krankenkassen von den öffentlichen Apotheken erhalten und die die Arzneimittel-Hersteller erstatten. Der Vertrag nach § 130a SGB V regelt die Abrechnung und Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Apotheken gegen die Arzneimittel-Hersteller über die Abrechnungsstellen der Apotheken.
DocMorris ist nunmehr berechtigt, nach den im Vertrag vorgegebenen Modalitäten, die Herstellerabschläge gem. § 130a SGB V gegenüber den Arzneimittel-Herstellern geltend zu machen.
Zum 1. Februar hatte DocMorris bereits seinen Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 a SGB V erklärt. Damit wurde die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf den Herstellerrabatt geschaffen.
Berlin - 17.08.2010, 09:09 Uhr