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Gilt AMpreisV für ausländische Versandapotheken?
Nach dem BGH-Urteil: Wie geht es weiter?
Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Fragen der Zulässigkeit von Apotheken-Bonus-Systemen war (und ist) besonders das anhängige Verfahren gegen die Europa Apotheek Venlo spannend. Hier ging es neben
Weil der Bundesgerichtshof von der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts abweichen möchte, muss jetzt der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abschließend darüber entscheiden, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für ausländische Versandapotheken gilt, die Arzneimittel nach Deutschland liefern. Das Verfahren ist im „Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)“ geregelt. Der Gemeinsame Senat in Karlsruhe setzt sich aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, also Bundesgerichtshof (BGH), Bundessozialgericht (BSG), Bundesarbeitsgericht (BAG), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und Bundesfinanzhof (BFH), sowie den Vorsitzenden Richtern und je einem weiteren Richter der beteiligten Senate (BGH und BSG) zusammen. Den Vorsitz führt der, wie es im Gesetz heißt, „lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe“.
Der Gemeinsame Senat entscheidet ausschließlich über Rechtsfragen. Hierzu müssen jetzt BGH und BSG dem Gemeinsamen Senat ihre jeweiligen Rechtspositionen begründen. Auch die Senate der anderen obersten Gerichte haben die Möglichkeit, zur Rechtsfrage Stellung zu nehmen.
Eine Besonderheit regelt § 14 RsprEinhG: Danach wird das Verfahren eingestellt, wenn sich der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll (hier: BSG), innerhalb eines Monats durch Beschluss der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats (hier: BGH) anschließt. Die Monatsfrist beginnt mit dem Eingang des Vorlagebeschlusses beim obersten Gerichtshof. Sie kann vom Vorsitzenden des Gemeinsamen Senats verlängert werden. Man darf gespannt sein, ob das BSG diesen Weg gehen wird.
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist für alle obersten Gerichtshöfe – und damit auch für den BGH im anhängigen „Europa Apotheek“-Verfahren – bindend. Allerdings kann seine Rechtsauffassung – im Rahmen der anhängigen „Ursprungsverfahren“ – ggf. noch vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof angegriffen werden.
Karlsruhe - 10.09.2010, 12:51 Uhr