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Cannabis zu medizinischen Zwecken
Seit 2005 erhielten 154 Patienten Ausnahmeerlaubnis
Die Bundesregierung will neue Optionen für die Therapie mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln schaffen. Keinesfalls will sie aber den Cannabisanbau zu medizinischen Zwecken ohne Sondergenehmigung ermöglichen.
Die Regierung plant, die betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassungs- und Verschreibungsfähigkeit cannabishaltiger Fertigarzneimittel zu schaffen. Hierzu sei eine differenzierte Umstufung der Position Cannabis in den Anlagen des BtMG geplant, schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion. Hierdurch werde – neben den auf Rezepturbasis und im Wege des Einzelimportes nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) sowie im Rahmen von Ausnahmeerlaubnissen nach dem BtMG rechtlich zulässigen Anwendungen – eine weitere Therapieoption eröffnet.
Gegenwärtig sind Dronabinol und Nabilon nach Anlage III des BtMG verkehrs- und verschreibungsfähig. Die Fertigarzneimittel Marinol® und Nabilon® können im Wege des Einzelimportes unter den Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 AMG von einer Apotheke auf vorliegende Bestellung einzelner Personen und gegen Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung in geringen Mengen nach Deutschland verbracht und abgegeben werden.
Im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2 BtMG sind auf Antrag Anwendungen von Cannabisextrakten und Cannabisblüten möglich. Der Antwort zufolge haben in den vergangenen fünf Jahren 154 Patienten eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragt. Wie aus der Antwort der Bundesregierung hervorgeht, erhielten 54 Antragsteller eine solche Erlaubnis, 34 davon für den Erwerb von Cannabis-Blüten und 22 für den Erwerb von Cannabis-Extrakt und zwei für beides. Laut Regierung liegen diesen Erlaubnissen vor allem chronische Schmerzen und schmerzhafte Spastiken bei Multipler Sklerose als ärztliche Diagnosen zugrunde.
Geschaffen wurde die Ausnahmeregelung aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 (BVerwG 3 C 17.04). Dieses hatte entschieden, dass eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG auch dann gerechtfertigt sei, wenn sie zum Zweck der individuellen Selbstmedikation beantragt wird. Denn dann liege die individuelle Therapie nicht nur im Interesse des Antragstellers, sondern auch im öffentlichen Interesse.
Pläne, den Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken zulassen, hat die Bundesregierung nicht. Aus ihrer Sicht ist hierbei die gebotene Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet. Insbesondere sei „keine effektive Kontrolle über den tatsächlichen Umfang des Anbaus und der Lagerbestände sowie über eventuelle Abzweigungen etwa mit dem Ziel der Abgabe an Dritte oder des Handeltreibens mit Dritten möglich“. Zudem sei der Eigenanbau auch nicht zur Sicherstellung der medizinischen Eigenversorgung geeignet.
Berlin - 10.12.2010, 14:43 Uhr