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BSG bestätigt Vorinstanz
Kein Herstellerrabatt für DocMorris
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 1. Februar 2011 (Az.: B 3 KR 30/10 B) bestätigt, dass die holländische Versandapotheke DocMorris zumindest für den Zeitraum 2003 bis 2005 keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes gegenüber pharmazeutischen Unternehmen hat.
In dem Verfahren ging es um die Frage der Erstattung des Herstellerrabattes gemäß § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V für den Zeitraum von 2003 bis 2005. Zum damaligen Zeitpunkt sind die Rabattzahlungen von DocMorris als ausländische Versandapotheke an die Krankenkassen in entsprechender Anwendung des § 130a SGB V nur auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen geleistet worden. Nach Ansicht des BSG unterlag DocMorris damit keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abführung des Herstellerrabattes und habe somit auch keinen Anspruch auf Erstattung des sogenannten Herstellerrabattes durch den pharmazeutischen Unternehmer. Diese Auffassung hatte der 3. Senat des BSG bereits in der Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (Az.: B 3 KR 14/08 R) vertreten.
Die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, ist aus Sicht des BSG im vorliegenden Fall nicht von Belang. Der Ausgang des entsprechenden Vorlageverfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes müsse daher nicht abgewartet werden.
Mittlerweile kann DocMorris infolge des Beitritts zu den entsprechenden Rahmenverträgen zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband bzw. den Herstellerverbänden die gesetzlichen Herstellerrabatte für sich beanspruchen.
Kassel - 24.02.2011, 14:40 Uhr