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Zusammenarbeit von Ärzten und Apothekern
Klage gegen Montanus-Pick-up-Stelle
Die Apotheker-Familie Winterfeld macht nicht nur mit ihrem „Vorteil 24“-Modell von sich reden. Kritisch beäugt wird auch ihr Engagement im apothekenlosen Wermelskirchen-Dhünn. Dort befindet sich in dem Gebäude, in dem die einzigen Ärzte des Ortes praktizieren, auch ein „Montanus-Service-Punkt“. Die Apothekerkammer Nordrhein hat nun Klage erhoben.
Die Wermelskirchener Lokalpresse berichtete diese Woche über den Fall aus Dhünn: Dort habe man „gejubelt“, als ein Apotheken-Service-Punkt im selben Gebäude wie die Landarzt-Praxis eröffnete. Doch dieses innovative und „bürgernahe Angebot“ sei nun gefährdet, weil die Apothekerkammer Nordrhein gerichtlich klären will, ob die räumliche Nähe von Arztpraxis und Apotheke erlaubt ist.
Während der Artikel im „Wermelskrichener Anzeiger“ die Räumlichkeiten von einer „sauberen Trennung“ zwischen Arztpraxis und Apotheke berichtet, sieht die Kammer die räumliche Anordnung weitaus kritischer. Vom Flur aus geht es laut Lokalblatt links in die Arztpraxis, rechts in den Apotheken-Ableger – geradeaus kommt man in private Wohnräume. An den Türen hängen die Wegweiser. Doch diese Anordnung wurde auch schon anders wahrgenommen: Wer nach rechts zum „Montanus-Service-Punkt“ will, muss nämlich erst einmal ein Wartezimmer passieren. Und genau hierin sieht die Apothekerkammer das Problem: Hier werde gegen die gesetzliche Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und des Apothekers verstoßen. Aus Kammer-Sicht ist eine solche Pick-up-Stelle in einer Arztpraxis tabu – weniger Bauschschmerzen würde es ihr bereiten, wenn sie in einem gewöhnlichen Gewerbebetrieb angesiedelt wäre. Die beklagte Apothekerin wendet ein, dass das Wartezimmer zur Drogerie und nicht zur Arztpraxis gehöre. Ein weiteres Wartezimmer gibt es allerdings nicht.
Für den Erfolg der Klage wird es nun entscheidend sein, wie das Gericht die tatsächlichen räumlichen Verhältnisse wahrnimmt.
Berlin - 19.05.2011, 15:36 Uhr