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Betriebliche Altersversorgung
Adexa: Apothekeninhaber müssen informieren
– Die Apothekengewerkschaft Adexa hat die Apothekeninhaber aufgefordert, ihre Mitarbeiter ausführlich über die Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung zu informieren – sonst droht eine teure Klage.
Der Gesetzgeber sehe schon seit dem Jahr 2002 vor, dass Apothekenleiter ihre Angestellten über Möglichkeiten der Betriebsrente informieren müssten. Unterließen die Chefs dies, könnten ihre Mitarbeiter auf Schadensersatz klagen, schreibt die Adexa in einer Mitteilung.
Besonders akut sei das Thema jetzt, da Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) zum 1. Januar 2012 einen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geschlossen haben. „Aber noch immer tappen viele Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Altersvorsorge im Dunkeln“, heißt es in der Adexa-Mittteilung. Doch Arbeitgeber müssten laut dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG, § 1a) ihre Angestellten informieren.
Zwar behaupteten Apothekeninhaber hin und wieder, die Vorschrift weise nur auf eine pauschale Notwendigkeit hin und umreiße nicht Art, Umfang und Inhalt der Aufklärung. Juristisch gesehen sei das aber falsch, so Adexa. Die entsprechende Verpflichtung ergebe sich auf jeden Fall in Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers. Ableiten lasse sich dies aus der Nebenpflicht der Apothekenleitung, Interessen des Arbeitnehmers zu wahren – wie sie „nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann“, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Der Gesetzgeber fordere Schutz- und Rücksichtnahme auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers ein (BAG 21.11.2000 – 3 AZR 13/00). Dieser sei danach gehalten, von seinen Angestellten Schaden abzuwenden und dafür zu sorgen, dass ihnen Vermögensvorteile zugutekommen, die der Staat bereitstellt, um die Altersversorgung für die Arbeitnehmer zu verbessern.
Nach der Informationspflicht der Arbeitgeber über die betriebliche Altersvorsorge müssten Arbeitnehmer unverzüglich über die Möglichkeiten, die ihnen zum Aufbau einer Altersvorsorge zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden. „Unverzüglich“ bedeute in diesem Zusammenhang direkt mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, alternativ mit Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Jahr 2002. Apothekenleiter, die womöglich bis heute, also neun Jahre nach Einführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung, keine entsprechenden Angebote bereithielten alten, hätten damit ihre Pflichten aus § 1a Abs. 1 BetrAVG und dementsprechend ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verletzt.
Laut Adexa sind insbesondere Nordrhein und Sachen betroffen. Hier hätten die Arbeitgeberverbände keinen Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge unterschrieben. Apothekeninhaber müssten künftig damit rechnen, dass Arbeitnehmer sie wegen des Vorsorgeverlustes auf Schadensersatz verklagten. Die Höhe der Forderungen könnte sich an den bisher angefallenen Beiträgen für die Betriebsrente orientieren, die bei rechtzeitiger Aufklärung durch den Arbeitgeber gezahlt worden wären, schreibt Adexa.
Berlin - 26.07.2011, 10:00 Uhr