Apothekenbetriebsordnung

BVKA: ApBetrO enthält Licht und Schatten

Berlin - 25.10.2011, 10:20 Uhr


Licht und Schatten sieht der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker in der Novelle zur Apothekenbetriebsordnung: „Der BVKA stellt anerkennend fest, dass viele unserer Anregungen im Referentenentwurf Berücksichtigung gefunden haben“, so der stellvertretende Vorsitzende Detlef Steinweg.

„Ausdrücklich begrüßen wir, dass es verboten bleibt, Arzneimittel-Lagerraum in dem zu versorgenden Krankenhaus anzumieten“, so Steinweg weiter. Dies solle nach dem Entwurf künftig auch für die Heimversorgung gelten. „Das dient der zuverlässigen Versorgung von Krankenhauspatienten und Heimbewohnern und beugt Fehlentwicklungen wirksam vor.“

Als positive Weichenstellung wertet der BVKA die Aufnahme neuer Regelungen zur Heimversorgung. Dazu gehöre insbesondere die Anerkennung des Stellens und Verblisterns von Arzneimitteln als pharmazeutische Tätigkeit. Hervorzuheben seien auch die Anforderungen an die maschinelle Verblisterung, die sinnvolle Maßnahmen zur Qualitätssicherung definierten, ohne das Augenmaß, z.B. bei der Luftaufbereitung, zu verlieren. Auch die Lockerung der Verpflichtung zur Raumeinheit wird als längst überfälliger Schritt begrüßt.

Dagegen hat der BVKA kein Verständnis für die Beschränkung der Qualitätsstandards auf das maschinelle Verblistern. Steinweg: „Die Verblisterung per Hand kommt ebenso wie das Stellen nicht vor. Diese unterschiedlichen Standards sind für uns weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt.“

Die heimversorgenden Apotheken treten vehement dafür ein, beim Stellen und  Verblistern von Arzneimitteln keine unterschiedlichen Qualitätsstandards zuzulassen. „Wer stellt, wie gestellt wird, wie und wo verblistert wird – stets müssen die gleichen Anforderungen der Arzneimittel- und Patientensicherheit gelten.“ Dazu gehöre auch, dass Arzneimittel nur geteilt werden dürfen, wenn die entsprechende Wirkstoffstärke nicht im Handel erhältlich und eine Teilung unter Wahrung der pharmazeutischen Qualität möglich ist. „Diese Anforderung muss klar in der Apothekenbetriebsordnung verankert werden, hier sehen wir Nachholbedarf.“

Unverständlich ist für den BVKA die Verschärfung der Bestimmungen für die Defektur. Gerade in den Krankenhaus- und krankenhausversorgenden Apotheken spiele die Anfertigung eines Arzneimittels im Voraus als verlängerte Rezeptur eine große Rolle, insbesondere bei abteilungsspezifisch entwickelten und entsprechend häufig verordneten Vorschriften, zu denen es oft keine therapeutische Alternative gebe. Die Pflicht zur analytischen Prüfung des selbst hergestellten Endproduktes sei unter Qualitätsgesichtspunkten überflüssig und in vielen Fällen wirtschaftlich unerfüllbar. Der Verordnungsgeber wird aufgefordert, den Charakter der Defektur als verlängerte Rezeptur zu erhalten und die vorgesehenen unverhältnismäßigen Beschränkungen zu überdenken.


Lothar Klein