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Arzneimittel-Erstattungsbeträge
Der Länderkorb zum Preisvergleich steht
Die Hersteller neuer Arzneimittel, die mit dem GKV-Spitzenverband künftig Erstattungsbeträge aushandeln, müssen keinen Preisvergleich mit Ländern wie Rumänien oder Bulgarien befürchten. Herstellerverbände und GKV-Spitzenverband haben nun von ihrer Schiedsstelle einen Länderkorb mit 15 Ländern vorgegeben bekommen, aus denen die Hersteller ihre tatsächlichen Preise mitteilen müssen.
Die tatsächlichen Abgabepreise in anderen europäischen Ländern sind ein Kriterium, das Hersteller und Kassen zu berücksichtigen haben, wenn sie für ein neues Arzneimittel mit festgestelltem Zusatznutzen einen Erstattungsbetrag vereinbaren. Beide Seiten vertreten jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, aus welchen Ländern die Preise mitzuteilen sind. Nun hat die Schiedsstelle unter ihrem Vorsitzenden Manfred Zipperer eine Entscheidung getroffen.
In ihrem Schiedsspruch hat die Schiedsstelle eine Ergänzung der zwischen GKV-Spitzenverband und den Herstellerverbänden BAH, BPI, Pro Generika und vfa ausgehandelten Rahmenvereinbarung festgesetzt. Danach hat der pharmazeutische Unternehmer die Höhe des tatsächlichen Abgabepreises in folgenden europäischen Ländern – sofern das Arzneimittel dort ausgeboten ist – mitzuteilen: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien und Tschechien. Diese in einer Anlage aufgeführte Liste ist von den Vertragsparteien jährlich – frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2012 – einvernehmlich anzupassen. Bei der Erstellung und Weiterentwicklung des Länderkorbs sind nach dem Schiedsspruch drei Kriterien zu berücksichtigen. Zum einen ist die Auswahl der Länder nicht auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes zu beschränken, sondern kann aus allen Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes erfolgen. Zudem sollen die ausgewählten Länder einen Bevölkerungsanteil des europäischen Wirtschaftsraumes (ohne Deutschland) von rund 80 Prozent abdecken. Drittes Kriterium: Die Auswahl soll vorrangig solche Länder beinhalten, die eine mit Deutschland vergleichbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen.
Außerdem nimmt die Schiedsstelle im Schiedsspruch eine Konkretisierung des Begriffes „tatsächlicher Abgabepreis“ vor. Der pharmazeutische Unternehmer liefert danach für alle ausgebotenen Arzneimittelpackungen die Einzelpreise ohne Mehrwertsteuer, die er erhält – gewährte Rabatte werden dabei ebenfalls berücksichtigt, sofern dies faktisch möglich ist.
Nun hat die Schiedsstelle den Vertragspartnern eine Frist bis zum 7. März 2012 eingeräumt – bis dahin sind sie aufgefordert, sich mit dem Schiedsspruch anzufreunden. Sollte dies einer Seite – oder auch beiden – nicht möglich sein, so kann gegen den Schiedsspruch binnen eines Monats Klage beim Landessozialgericht erhoben werden. Beim GKV-Spitzenverband will man sich bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht öffentlich zur Entscheidung der Schiedsstelle äußern.
Ende Januar starteten die ersten Preisverhandlungen nach den neuen Vorgaben des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes für das Arzneimittel Ticagrelor. Mittlerweile fand auch das erste Gespräch zum zweiten Wirkstoff – Bromfenac – statt. Die Frist für die Verhandlungen beträgt jeweils sechs Monate. In den bisherigen zwei Terminen dürften die Preise anderer Länder noch keine Rolle gespielt haben – auf mittlere Sicht ist allerdings Klarheit in diesem Punkt für beide Vertragspartner vonnöten.
Berlin - 01.03.2012, 11:01 Uhr