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Schiedsspruch zu Länderkorb
Pharmaverbände: Deutschland ist nicht Griechenland
Die Verbände der pharmazeutischen Industrie sind mit dem Schiedsspruch zum Länderkorb, der bei den künftigen Verhandlungen von Erstattungsbeträgen für neue Arzneimittel zu beachten ist, nicht zufrieden. Einige der 15 von der Schiedsstelle bestimmten Länder sind aus ihrer Sicht nicht mit Deutschland vergleichbar.
Die Herstellerverbände BAH, BPI, Pro Generika und vfa haben mit dem GKV-Spitzenverband 2011 eine Rahmenvereinbarung über die Verhandlung von Erstattungsbeträgen ausgehandelt. Dabei blieb allerdings ein Punkt offen: Hinsichtlich des gesetzlich vorgegebenen Kriteriums der tatsächlichen Abgabepreise in anderen europäischen Ländern konnte keine Einigkeit erzielt werden. Inzwischen hat hierzu die gemeinsame Schiedsstelle ihre Auffassung dargelegt. In ihrem kürzlich verkündeten Schiedsspruch hat sie unter anderem eine Auswahl von 15 Ländern getroffen, aus denen die Hersteller ihre tatsächlichen Preise für die betreffenden Präparate mitteilen müssen.
Inhaltlich fußt diese Auswahl auf zwei Kriterien: In qualitativer Hinsicht will die Schiedsstelle vorrangig solche Länder berücksichtigt wissen, deren Wirtschaftskraft (gemessen am Bruttoinlandsprodukt pro Kopf) mit der deutschen vergleichbar ist. Quantitativ will die Schiedsstelle mit ihrer Entscheidung rund 80 Prozent der Bevölkerung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ohne Deutschland abgebildet wissen. Aus Sicht der Herstellerverbände wirft der von der Schiedsstelle bestimmte Länderkorb in dieser Hinsicht jedoch erhebliche Probleme auf. So werde das quantitative Kriterium „Bevölkerungsgröße“ höher gewichtet als die vergleichbare Wirtschaftskraft. Denn die Länderauswahl enthalte mit Griechenland, Portugal, der Slowakei und Tschechien Länder, die wirtschaftlich nicht mit Deutschland vergleichbar sind.
Dies werde am Beispiel Griechenlands mehr als deutlich, erklären die Herstellerverbände in einer gemeinsamen Erklärung: Dass die wirtschaftliche Leistungskraft Deutschlands und Griechenlands in keiner Weise vergleichbar sei, zeigten nahezu sämtliche makroökonomischen Kennziffern der beiden Länder. Zudem sei angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit Griechenlands weder nach den von der Schiedsstelle selbst angelegten Kriterien der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit noch nach weiteren von der Schiedsstelle als anwendbar erachteten „auswahlrelevanten Merkmalen“ wie z. B. Zahlungsfähigkeit oder Gesundheitssystem eine Vergleichbarkeit mit Deutschland gegeben.
Die Verbände der pharmazeutischen Industrie haben daher nun in einer abschließenden Stellungnahme eine „Lösung auf Basis der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit für die heranzuziehenden Länder“ vorgeschlagen. Diese haben sie gestern an die Schiedsstelle übermittelt, die nun ihrerseits die Einwände prüfen und final ihren Schiedsspruch verkünden wird. § 130b Abs. 9 SGB V sieht vor, dass bei Streitigkeiten zwischen GKV-Spitzenverband und Herstellerverbänden um die Rahmenvereinbarung eine Festsetzung durch die Schiedsstelle „im Benehmen mit den Verbänden“ erfolgt. Kommen die Parteien nicht zueinander, können sie letztlich zwar gegen die finale Festsetzung durch die Schiedsstelle klagen. Mit ihr leben müssen sie bis auf Weiteres dennoch – aufschiebende Wirkung hat eine solche Klage nicht.
Berlin - 08.03.2012, 10:44 Uhr