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Empfehlung an Bundesrat
Definition „Apothekerberuf“ überarbeiten
Im Zuge der Novellierung des Arzneimittelrechts sollte die bisherige Definition des Apothekerberufs den heutigen Verhältnissen angepasst werden. Dies empfehlen die vier am Verfahren beteiligten Ausschüsse dem Bundesrat. Die Formulierung in § 2 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) aus dem Jahr 1989 entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen an den Apothekerberuf.
In § 2 Abs. 3 BApO wird die Ausübung des Apothekerberufs beschrieben als „Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Für die vier Ausschüsse – den federführenden Gesundheitsausschuss, den Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, den Finanz- und den Wirtschaftsausschuss – ist diese Definition jedoch nicht mehr zeitgemäß.
„Das wesentliche Merkmal pharmazeutischer Tätigkeit, nämlich der unabdingbare Bezug zum Arzneimittel als Gut besonderer Art, wird nicht ausreichend deutlich“, so die Begründung. Die apothekerliche Verantwortung als Arzneimittelexperte und freier Heilberufler werde schon länger nicht mehr ausschließlich in der öffentlichen Apotheke wahrgenommen. Apotheker sicherten vielmehr auch außerhalb der öffentlichen Apotheke in verschiedensten Funktionen – in Behörden, im öffentlichen Gesundheitswesen sowie in der Herstellung, Zulassung, Prüfung und Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten – die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und förderten so eine rationale und sichere Pharmakotherapie. Für die neue Definition empfehlen die Ausschüsse eine Orientierung an der Pharmakovigilanzrichtlinie 2010/84/EU vom 15. Dezember 2010 – diese beschreibe die Rolle des heutigen Apothekers.
Berlin - 20.03.2012, 12:44 Uhr