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Petitionsausschuss
Starke Schmerzmittel von Austauschpflicht befreien
Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, Schmerzmittel, die der Betäubungsmittelverordnung unterliegen, von der Substitutionspflicht zu befreien. Gestern beschloss er einstimmig, eine entsprechende Petition dem Bundesgesundheitsministerium zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben. Mitte Juni soll sich auch der Bundestag mit der Materie befassen.
In der von der Präsidentin der Deutschen Schmerzliga, Marianne Koch, eingebrachten Petition wird auf die seit 2007 geltende Substitutionsregelung für Arzneimittel verwiesen. Danach sind Apotheker gesetzlich verpflichtet, bevorzugt das rabattbegünstigte Vertragsarzneimittel abzugeben, auch wenn der Arzt ein Präparat eines anderen Herstellers verordnet hat. Dies gilt auch für starke Schmerzmittel, die der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung unterliegen.
Während der öffentlichen Beratung der Petition vor einem guten Jahr hatte Koch deutlich gemacht, dass eine Umstellung der Medikamente für Schmerzpatienten mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden sei. Für diese Patienten sei es ohnehin sehr schwierig, „die richtige Dosierung zu finden“. Hier müsse der Arzt „sehr sorgfältig und individuell vorgehen“. Wenn dann das gefundene Medikament durch ein preisgünstigeres mit den gleichen Wirkstoffen ersetzt werde, müsse der Patient im Grunde neu eingestellt werden, so ihre Einschätzung. „Auch bei gleichem Wirkstoff haben die Medikamente nicht die gleiche Wirkung, wenn sie von verschiedenen Herstellern sind“, betonte Koch seinerzeit.
Laut einer Meldung des Bundestagspressedienstes verweist der Petitionsausschuss in seiner Begründung zur Beschlussempfehlung auf den Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Apothekern. Danach können Ausnahmen von der Austauschpflicht vorgesehen werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt – etwa bei pharmazeutischen Bedenken im konkreten Einzelfall. In einer Stellungnahme des Gesundheitsministeriums heißt es, es müsse, „im Rahmen des Zumutbaren“ geprüft werden, ob tatsächlich ein sachlicher Grund für den Ausschluss eines Präparats vorliege. „Subjektive Vorlieben“ für bestimmte Anbieter seien keine tragfähige Rechtfertigung, da in der Gesetzlichen Krankenversicherung das Wirtschaftlichkeitsgebot gelte.
Berlin - 24.05.2012, 10:28 Uhr