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Universitätsapotheke in Finnland
EuGH: 16 Filialapotheken erlaubt
Trotz Fremdbesitzverbot: Die finnische Regelung, nach der die Apotheke der Universität in Helsinki 16 Filialen betreiben darf, verstößt nicht gegen europäisches Recht. Solange die der Universität zugewiesenen spezifischen Aufgaben tatsächlich erfüllt werden, seien derlei Ausnahmevorschriften zulässig, entschied der Europäische Gerichtshof.
Vor vier Jahren hatte die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde den Antrag einer Apothekerin abgelehnt, in einem Stadtteil von Vantaa eine Filiale eröffnen zu dürfen. Gleichzeitig genehmigte sie der Apotheke der Universität Helsinki (AUH), die etwa 10 Prozent aller Verschreibungen des Landes beliefert, eine ihrer 16 Filialapotheken dorthin zu verlegen. Dagegen wehrte sich die Apothekerin. Das finnische Gericht legte dem Gerichtshof daraufhin die Sache zur Vorabentscheidung vor, weil die unterschiedlichen Vorgaben für die private und Universitäts-Apotheken gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen könnten.
Der EuGH entschied nun, dass diese Beschränkung rechtens ist. Zur Begründung führt er an, dass vorliegend zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Beschränkungen rechtfertigen: Das finnische Arzneimittelgesetz verpflichte die AUH zu spezifischen Aufgaben wie der Ausbildung von Pharmaziestudenten, der Forschung auf dem Gebiet der Arzneimittelversorgung sowie zu besonderen Dienstleistungen bei der Herstellung bestimmter seltener pharmazeutischer Zubereitungen. Private Apotheken seien an der Ausbildung der Studenten zwar ebenfalls beteiligt – allerdings auf freiwilliger Basis.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Juni 2012, Az. C-84/11
Luxemburg - 25.06.2012, 16:37 Uhr