Erstattungsbeträge

Gesprächsgipfel zum Umgang mit Rabatten

Berlin - 12.07.2012, 09:17 Uhr


Ein Treffen soll Klärung bringen: Wenige Tage, bevor der Erstattungsbetrag für AstraZenecas Brilique® gilt, wird heute die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Rabatte diskutiert.

Bestandteil der heutigen Gespräche werden nach Angaben eines ABDA-Sprechers sowohl das „Wie“ als auch das „Wann“ der konkreten Umsetzung des ersten gesetzlich in § 130b SGB V, § 78 Abs. 3a AMG vorgesehenen Rabattes sein. Darüber hinaus soll aber auch ganz grundsätzlich besprochen werden, wie mit dem Rabatt künftig umgegangen werden soll. Im Zusammenhang mit der erforderlichen Änderung des Rahmenvertrages lägen inzwischen Regelungsentwürfe vor. Und auch die Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer müsse seitens der zuständigen Ministerien noch geklärt werden, so der ABDA-Sprecher.

Nach § 130b Abs. 1 SGB V vereinbart der GKV-Spitzenverband mit dem jeweiligen Hersteller im Benehmen mit dem PKV-Spitzenverband auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses einen Erstattungsbetrag für innovative Arzneimittel, die keiner Festbetragsgruppe zugeordnet wurden. Er wird als Rabatt auf den Abgabepreis des Herstellers vereinbart, wobei der Großhandel den Rabatt an die Apotheken weiterreicht.

Erst jüngst hatte AstraZeneca, dessen Arzneimittel Brilique® (Wirkstoff Ticagrelor) das erste von der Regelung betroffene ist, angekündigt, den zu gewährenden Rabatt auch für die vor dem Gültigkeitsdatum des vereinbarten Rabatts gekauften Packungen zu erstatten. Und zwar für all die Packungen, die zwar vor dem 15. Juli geliefert, aber erst nach dem 15. Juli in der Apotheke abgegeben werden. So würden drohende Lagerwertverluste in den Apotheken vermieden.

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Juliane Ziegler