Apothekenhonorar

BMG: 8,35 Euro gleichen Kostenanstieg aus

Berlin - 01.08.2012, 15:15 Uhr


Mit der Erhöhung des Apothekenhonorars auf 8,35 Euro sieht das Bundesgesundheitsministerium die Forderung der Apothekerschaft nach einem vollständigen Ausgleich der Kostensteigerung seit 2004 erfüllt. „Per Saldo“ sei damit ein „vollständiger Ausgleich der Kostensteigerungen erfüllt“, schreibt das BMG in einer internen Erläuterung.

Darin geht das BMG auch auf die Forderung des DAV nach einer Anpassung um plus 1,04 Euro auf 9,14 Euro je Packung ein. Hauptgrund für den Unterschied sei, dass die ABDA „den vollständigen Ausgleich der Kostensteigerungen zusätzlich zu den bereits erfolgten Rohertragssteigerungen“ erwarte. Hingegen zögen BMWi / BMG von den ausgleichpflichtigen Kostensteigerungen die Rohertragssteigerungen der Apotheken seit 2004 ab, „die von den Verbrauchern bereits finanziert worden sind“. Grund dafür sei die notwendige Berücksichtigung der Verbraucherinteressen gemäß § 78 Abs. 2 AMG. Maßgeblich für die Zunahme des Rohertrags sei vor allem der Anstieg der Packungszahlen um fast 10 Prozent seit 2004, so das BMG.

Im Ergebnis bedeuteten die 8,35 Euro somit den „Ausgleich derjenigen Kostensteigerungen, die noch nicht von den Verbrauchern über den Rohertrag finanziert worden sind, somit per Saldo vollständiger Ausgleich der Kostensteigerungen der Apotheken“.

In dem Vermerk geht das BMG auch auf den vorausgegangenen Zahlenstreit ein. Die ABDA habe testierte (beglaubigte) Daten über steuerliche Betriebsergebnisse von rd. 2500 Apotheken vorgelegt. Eine Hochrechnung dieser Daten auf die Gesamtzahl der insgesamt 21.238 Apotheken sei jedoch vor allem mangels ausreichender Differenzierbarkeit der Erhebungsdaten nach Umsatz-Größenklassen und damit nicht ausreichend nachweisbarer Repräsentativität der Stichprobe auf Bedenken des Statistischen Bundesamtes gestoßen. BMG: „Die Anpassung erfolgte deshalb auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamts, die als Teil der amtlichen Strukturstatistik im Handel erhoben und für die Zwecke der Anpassung des Apotheken-Festzuschlags neu aufbereitet wurden.“

Im Ergebnis sei der unterschiedlich beurteilte Anpassungsbedarf jedoch weniger auf die unterschiedliche Datenbasis als vielmehr darauf zurückzuführen, dass die ABDA in ihren Berechnungen den Rohertragszuwachs nicht berücksichtigt habe, während der Referentenentwurf dies – entsprechend den Vorgaben des Gesetzes – tue und lediglich die Differenz zwischen Kostensteigerung und Rohertragszuwachs ausgleiche.


Lothar Klein