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Diazepam statt Zusatznahrung
Betrügerischer Apotheker muss Approbation verloren geben
Über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren hat ein Apotheker der Sozialhilfeverwaltung Rechnungen für hochkalorische Zusatznahrung vorgelegt und kassiert. An die Patientin abgegeben hat er jedoch Diazepam und Tramadolor. Das handelte ihm einen Strafbefehl und ein berufsrechtliches Verfahren ein. Die Approbationsbehörde entzog ihm überdies die Approbation. Zu Recht entschied nun auch die letzte Instanz.
Schon das Verwaltungsgericht Regensburg (VG) hatte die Entscheidung der Approbationsbehörde bestätigt. Gegen dieses Urteil wollte der Apotheker in Berufung gehen – doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies seinen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels ab. Damit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
Der VGH teilt in vollem Umfang die Auffassung das VG, dass die beklagte Behörde – die Regierung von Niederbayern – die Approbation nach den Vorgaben der Bundes-Apothekerordnung zu Recht widerrufen hat. Der Kläger habe sich bei der Ausübung seines Berufs eines schwerwiegenden strafrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergebe. Rechtsfehlerfrei habe das VG seine Feststellungen getroffen und ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb der Kläger als unwürdig und unzuverlässig zur weiteren Ausübung des Apothekerberufs anzusehen ist.
Ob das für den begangenen Betrug verhängte Strafmaß – es war eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen – eher im unteren Bereich liege, wie der Kläger meint, spiele bei der Beurteilung seiner Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit keine Rolle. Das gleiche gelte für den eher zufälligen Umstand, inwieweit sein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die gravierende strafrechtliche Verfehlung des Klägers „nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Apothekers gemeinhin verbunden ist“. Das Verhalten des Klägers stimme nicht mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen überein, die die Bevölkerung allgemein von einem Apotheker habe, so der VGH
Steht fest, dass jemand unzuverlässig und unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs ist, ist die Approbation nach § 6 Abs. 2 BApO zu widerrufen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt wird. Auch der hierbei zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach der Widerruf der Approbation nur die letzte und äußerste Maßnahme sein darf, um den Verfehlungen zu begegnen, sei hier nicht verletzt. Ein Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis sei als milderes und angemesseneres Mittel entgegen der Meinung des Klägers nicht in Frage gekommen, heißt es im Beschluss des VGH.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Juli 2012, Az.: 21 ZB 11.2997
Berlin - 10.08.2012, 12:01 Uhr