Bundesverwaltungsgericht

OTC in der Freiwahl sind verboten

Leipzig - 18.10.2012, 14:52 Uhr


Das Verbot von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in der Freiwahl ist verfassungsgemäß. Das entschied heute das Bundesverwaltungsgericht und wies die Revision eines Apothekers zurück. Er hielt das Verbot für verfassungswidrig.

Der Landkreis hatte ihm untersagt, als apothekenpflichtig gekennzeichnete Arzneimittel in der Selbstbedienung zum Verkauf anzubieten. Die Anordnung fußte auf dem in § 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung vorgesehenen Verbot: „Der Apothekenleiter darf Arzneimittel und Medizinprodukte, die der Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringen.“ Dagegen wehrte sich der Apotheker – blieb jedoch in allen Vorinstanzen mit seiner Klage erfolglos.

Auch seine Revision wurde heute vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zurückgewiesen. „Das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Medikamente ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig“, befand das Gericht. Es diene dazu, eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe zu verhindern und sicherzustellen, dass der Kunde sachgerecht informiert und beraten werde. So werde das Risiko, dass ein ungeeignetes Medikament zur Anwendung komme oder ein an sich geeignetes Präparat fehlerhaft angewandt werde, minimiert.

Nach Auffassung der Richter handelt es sich dabei um die vom Gesetzgeber geschaffenen Rahmenbedingungen, die – so heißt es in einer Mitteilung des BVerwG – „die Beratungsfunktion des Apothekers stärken und das Zustandekommen eines Beratungsgesprächs fördern“ sollen. Bei der Selbstbedienung gebe es „faktische Beratungshindernisse“: Kunden seien nach einer getroffenen Kaufentscheidung für eine nachträgliche Beratung wenig empfänglich.

Der Apotheker begründete seine Klage zudem damit, dass es im Hinblick auf den inzwischen zugelassenen Versandhandel mit Arzneimitteln keinen sachlichen Grund mehr dafür gebe, die Angebotsform der Selbstbedienung außer für Rx-Arzneimittel auch für rezeptfreie apothekenpflichtige Arzneimittel zu verbieten. Das beurteilten die Richter jedoch anders: Die Reglementierung des Versandhandels ziele darauf ab, Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten. Sowohl beim Kauf in der Apotheke als auch beim Arzneimittelversand müsse der Apotheker kontrollieren – eine Selbstbedienung finde nicht statt. Besondere Regelungen zur Beratung durch pharmazeutisches Personal zeigten, dass der Normgeber diesem Aspekt auch beim Versandhandel eine wichtige Bedeutung beimisst.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2012 – Az. 3 C 25.11

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Juliane Ziegler