Rezeptvermittlung durch Dritte

Absprachen können zulässig sein

Freiburg - 05.11.2012, 14:50 Uhr


Ein Apotheker, der aufgrund einer Kooperationsabrede mit einer GmbH Klinikpatienten mit verordneten Arzneimitteln versorgt, verstößt auch dann nicht gegen das im Apothekengesetz normierte Abspracheverbot, wenn die Klinik an dem zwischengeschalteten Unternehmen zu 40 Prozent beteiligt ist. Dies entschied das Landgericht Freiburg in einem aktuellen Urteil.

Geklagt hatte eine Apothekerin gegen einen Konkurrenten im selben Ort. Dieser hatte in Kooperation mit einer GmbH Medikamente an Patienten der örtlichen Universitätsklinik geliefert. Besagte Gesellschaft wird zu 40 Prozent von dieser Klinik gehalten – im Übrigen von drei Sanitätshäusern. Ihr Geschäftszweck ist es, vor der Entlassung stehende Patienten der Uniklinik über ihre weitere Behandlung und Versorgung zu unterrichten und sie hierbei zu unterstützen. Patienten erhalten bereits im Behandlungsvertrag die Frage vorgelegt, ob sie einverstanden sind, die Gesellschaft einzuschalten. Ist dies der Fall und bedürfen die Patienten bei ihrer Entlassung ein Medikament, so kommt eine Kooperationsapotheke ins Spiel. Sie liefert die Arznei ans Krankenbett – so auch die Apotheke des beklagten Apothekers.

Die Klägerin sah hierdurch § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG verletzt. Nach dieser Norm dürfen Apotheker mit Ärzten oder anderen Behandlungspersonen keine Absprachen treffen, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Die Klage vor dem Landgericht blieb jedoch erfolglos.

Das Gericht stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass die Frage, ob von einer unzulässigen Absprache im Sinne des § 11 ApoG auch dann auszugehen ist, wenn zwischen Arzt und Apotheker ein Dritter dazwischentritt, der den Apotheker beauftragt, weder durch den Wortlaut der Norm noch durch die Rechtsprechung geklärt ist. Eine Verletzung des Schutzzwecks der Norm sei aber umso eher zu befürchten, je näher der Dritte dem verschreibenden Arzt oder auch dem ausgebenden Apotheker stehe.

Vorliegend hielt das Gericht die Nähe für nicht problematisch. Auch wenn die GmbH von der Uniklinik mitgetragen werde und überdies mit ihr Räume, Telefonnummer, Computernetz sowie einige Mitarbeiter teile – rechtlich und wirtschaftlich sei sie letztlich unabhängig. So entrichte die GmbH an die Uniklinik Raummiete sowie Entgelte für die Telefon- und Computernutzung. Die doppelbeschäftigten Mitarbeiter verfügten über zwei Arbeitsverträge und bezögen zwei Gehälter.

Entscheidend sei dabei, dass die Abwicklung der Medikamentenrezepte durch die Gesellschaft über deren Abteilung „Patientenmanagement“ stattfinde. Zu dieser zählten nur vier Mitarbeiter, die allesamt nicht zugleich bei der Uniklinik beschäftigt seien. Diese würden tätig, ohne dass der verschreibende Arzt Kenntnis davon hätte, ob, wie und an wen ein Auftrag erteilt wird. Kritisch wäre diese Konstellation nach Auffassung des Gerichts nur dann, wenn die Ärzte Einfluss auf die Auswahl der Kooperationspartner nehmen könnten oder würden. Solche Verhältnisse seien im gegebenen Fall aber gar nicht behauptet worden.

Das Gericht, so heißt es im Urteil weiter, verkenne nicht, dass die verbleibende Nähe der GmbH zur Uniklinik stets neu kritisch zu prüfen sei. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Solange die GmbH aber weder mit den Klinikärzten noch mit dem Kooperationsapotheker in einer Weise verbunden sei, die Zweifel an der Unabhängigkeit der Berufsausübung des verschreibenden Arztes oder des liefernden Apothekers begründen können, sei das Abspracheverbot nicht verletzt.

Landgericht Freiburg/Breisgau, Urteil vom 31. Oktober 2012, Az. 1 O 139/12 – nicht rechtskräftig


Kirsten Sucker-Sket