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Betäubungsmittel
Einnahme bei Bedarf – was muss auf das BtM-Rezept?
Wenn ein Betäubungsmittel bei Bedarf angewendet werden soll, reicht als Gebrauchsanweisung auf dem BtM-Rezept
Antwort auf diese Frage gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Auf dem Betäubungsmittelrezept sind nach § 9 BtMVV u.a. anzugeben:
Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“.
Die Bundesopiumstelle empfiehlt, in diesem Fall den Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“ zu verwenden und dem Patienten eine entsprechende Gebrauchsanweisung mitzugeben. Aus Sicht der Bundesopiumstelle ist es auch möglich, auf dem Rezept eine eindeutige Gebrauchsanweisung zu geben, die z.B. lauten könnte: „bei Bedarf eine Tablette; maximal alle vier Stunden“. Bei einer Bedarfsmedikation ist die genaue Tagesgabe unmöglich zu benennen, eine Höchstmengenangabe pro Zeiteinheit sollte aber erfolgen.
Mehr zu BtM-Rezepten finden Sie in der aktuellen DAZ [1]. Als besonderer Service für DAZ-Abonnenten liegt das Merkblatt „Neues BtM-Rezept“ mit allen Informationen zu dem neuen Rezept und den neuen Sicherheitsmerkmalen bei.
[1] Richling I. BtM? Aber sicher! - Neue BtM-Rezeptformulare und wichtige gesetzliche Änderungen. DAZ 2013, Nr. 1/2, S. 29
11.01.2013, 10:00 Uhr