Bundessozialgericht

Kein Herstellerrabatt für DocMorris

Kassel/Berlin - 28.01.2013, 14:26 Uhr


Für die Jahre 2003 bis 2007 hat DocMorris definitiv keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts in Höhe von rund 65.000 Euro. Das entschied das Bundessozialgericht in der vergangenen Woche. Damit blieb die niederländische Versandapotheke auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage erfolglos.

Im betroffenen Zeitraum 2003 bis 2008 hatte die Versandapotheke an GKV-Versicherte unter anderem Arzneimittel des Herstellers Servier abgegeben. Die Krankenkassen entrichteten daraufhin auf der Basis individueller vertraglicher Vereinbarungen mit DocMorris die geschuldete Vergütung und behielten dabei den Herstellerabschlag ein. Die Erstattung dieser gesetzlichen Herstellerrabatte lehnte Servier ab, woraufhin DocMorris Klage einreichte und sich durch alle Instanzen bis zum BSG kämpfte.

Ohne Erfolg, wie sich nun zeigte. Die Richter verwiesen den Anspruch für das Jahr 2008 an das zuständige Sozialgericht München und wiesen die Revision im Übrigen zurück: DocMorris habe keinen Anspruch auf Zahlung des Rabatts. Zur Begründung stützt sich der Senat auf seine ebenfalls DocMorris betreffende Entscheidung aus dem Jahr 2009. Schon damals hatte er dargelegt, dass DocMorris Erstattungsansprüche nicht zustehen, weil Rechtsgrundlage der Rabattgewährung zugunsten der Krankenkassen ein jeweils individuell ausgehandelter Versorgungsvertrag – und nicht § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V – war und weil darin vorgesehene vertragliche Zahlungspflichten nicht auf Dritte abgewälzt werden können.

Daran änderte sich nach Auffassung der Richter auch nichts nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe, nach der das deutsche Arzneimittelpreisrecht auf die Verbringung von Arzneimitteln aus dem EU-Ausland nach Deutschland uneingeschränkt Anwendung findet. Denn aus Gründen der Gleichbehandlung mit einer inländischen Apotheke hätte ein Anspruch nur dann entstehen können, wenn sich DocMorris selbst an alle im deutschen Arzneimittelpreisrecht vorgesehenen Regelungen und Verpflichtungen gehalten hätte. „Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen“, heißt es dazu in einer Mitteilung des Gerichts – DocMorris habe sich im betroffenen Zeitraum vielmehr „bewusst außerhalb des Leistungserbringungssystems des SGB V gehalten“.

Auf aktuelle Abrechnungen hat die BSG-Entscheidung allerdings keinen Einfluss: DocMorris ist bereits im August 2010 dem Rahmenvertrag zwischen den Herstellerverbänden und dem Deutschen Apothekerverband über die Abwicklung der Herstellerabschläge beigetreten. Seither ist die Versandapotheke berechtigt, die Herstellerabschläge gemäß § 130a SGB V gegenüber den Arzneimittelherstellern geltend zu machen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2012, Az. B 3 KR 11/11 R


Juliane Ziegler