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Methylphenidat-haltige Arzneien für Erwachsene
G-BA regelt Einzelheiten zur Verordnungsfähigkeit
Die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) wird vor allem mit zappeligen Kindern in Verbindung gebracht. Doch die Symptome der psychischen Störung können sich bis ins Erwachsenenalter fortsetzen. Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, in welchen Ausnahmefällen Methylphenidat-haltigen Medikamente für Erwachsene mit ADHS zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können.
„Der G-BA hat festgelegt, wie die Diagnosestellung einer ADHS bei Erwachsenen erfolgen muss und was nach gesicherter Indikationsstellung von ausgewiesenen Spezialisten für Verhaltensstörungen bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten zu beachten ist“, erläuterte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Das heißt: Der Beschluss führt wissenschaftliche Kriterien auf, mit denen ADHS im Erwachsenenalter festgestellt werden kann – und nicht jeder Arzt kann die Stimulantien verordnen. Auch dürfen die in Frage kommenden Arzneimittel nur unter ärztlicher Aufsicht mit festgelegten behandlungsfreien Zeitabschnitten angewandt und ihr Einsatz muss besonders dokumentiert werden.
Im September 2010 hatte der G-BA bereits die Verordnungsfähigkeit von Stimulantien zur Behandlung der ADHS weiter eingeschränkt. Denn gerade für Kinder und Jugendliche ist die Einnahme der Medikamente mit Risiken verbunden. Nachdem Methylphenidat-haltige Präparate auch zur Behandlung Erwachsener zugelassen worden waren, hatte der G-BA im Juni 2011 zunächst beschlossen, dass der grundsätzliche Verordnungsausschluss für Stimulantien, wie er in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie formuliert ist, zunächst nicht für die Behandlung von Erwachsenen mit ADHS gilt. Zugleich hatte er angekündigt zu prüfen, ob und wenn ja welche Einschränkungen und Regelungen zum Schutz erwachsener Patientinnen und Patienten erforderlich sind.
Dies ist nun geschehen. Der heute ergangene Beschluss wird nun zunächst dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt. Wird er nicht beanstandet, tritt er nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin - 21.03.2013, 17:24 Uhr