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Unzulässige Absprache
Direkte Rezeptübersendung an Apotheke verboten
Zum Wohle des Patienten sollen Arzt und Apotheker eigentlich zusammenarbeiten. Das gilt aber nicht, wenn es um die Möglichkeit zur freien Entscheidung geht: Die direkte Übermittlung von Rezepten an eine Apotheke ist daher unzulässig. Denn dann könnten Patienten ihr Recht auf freie Apothekenwahl nicht ausüben, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Beschluss.
Einer Apothekerin war untersagt worden, Absprachen mit Ärzten zu treffen: Sie hatte in erheblichem Umfang Verordnungen direkt vom ausstellenden Arzt erhalten und händigte den jeweiligen Patienten die Arzneimittel anschließend aus. Dagegen klagte die Apothekerin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf – allerdings erfolglos. Das Gericht wies ihre Klage gegen die Untersagungsverfügung ab. Dagegen wehrte sie sich ebenfalls und beantragte die Zulassung der Berufung – doch auch diese wurde zurückgewiesen.
Das OVG konnte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erkennen. § 11 Abs. 1 Apothekengesetz verbietet es Apothekeninhabern unter anderem, mit Ärzten Absprachen zu treffen, die eine bevorzugte Lieferung von Arzneimitteln, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Und „bei lebensnaher Betrachtung lässt das Auffinden einer großen Zahl aus einer Arztpraxis übermittelter Rezepte in eine Apotheke […] durchaus auf eine solche, zumindest konkludente Absprache schließen“, so die Richter.
Auch das Argument der Klägerin, die Patienten hätten der direkten Übermittlung zugestimmt, überzeugte sie nicht: Angesichts der Schutzzwecke des § 11 Abs. 1 ApoG, „dass der Arzt sich bei der Arzneimittelwahl ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten und seinem ärztlichen Gewissen leiten lässt und dass der Apotheker seine Kontrollfunktion bei der Belieferung von Verschreibungen eigenverantwortlich wahrnimmt“, sei ein Verstoß dennoch nicht ausgeschlossen. Denn letztlich könnten die Patienten auf die Rezepte nicht zugreifen und könnten ihr Wahlrecht nicht ausüben.
Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2013, Az. 13 A 2521/11
Münster - 12.04.2013, 13:24 Uhr