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BfArM verweist auf Strafbarkeit
Vorsicht im Umgang mit T-Rezepten!
Apotheken dürfen Rx-Arzneimittel nur abgeben, wenn das Rezept ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Bei T-Rezepten sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Wer ein fehlerhaft oder unvollständig ausgefülltes T-Rezept beliefert, droht sich strafbar zu machen, warnt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). T-Rezepte müssten „mit äußerster Sorgfalt“ ausgefüllt werden.
T-Rezepte kommen bei Verschreibungen von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid zum Einsatz. Die Stoffe dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Sonderrezepten und unter Beachtung besonderer Sicherheitsbestimmungen verschrieben werden. Apotheker müssten dabei darauf achten, dass die vorgesehenen Sonderrezepte ordnungsgemäß ausgefüllt sind, so das BfArM.
So muss überprüft werden, ob der verordnende Arzt auf dem T-Rezept explizit angekreuzt hat, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten, der Patient entsprechendes Informationsmaterial erhalten hat – auch bei Folge-Verordnungen – und ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt. „Fehlt auch nur ein Kreuz auf dem T-Rezept, darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden“, betont das BfArM. Auch T-Rezepte mit überschrittener Geltungsdauer dürften nicht beliefert werden.
Um Risiken auszuschließen, empfiehlt das Institut, Unklarheiten und mögliche Fehler im Zweifel mit dem verschreibenden Arzt abzuklären. Jede Änderung muss jedoch auf dem Rezept vermerkt und durch den Apotheker unterschrieben werden.
Bonn - 15.05.2013, 09:19 Uhr