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TGL informiert
Das ist beim Arbeitsvertrag für eine Vertretung zu beachten
Urlaubszeit – Vertretungszeit. Es ist für eine Apothekenleiterin, für einen Apothekenleiter, der in Urlaub gehen möchte oder der mit Personalengpässen zu kämpfen hat, nicht immer einfach, eine geeignete Vertretung zu finden. Hinzu kommt, dass zwingend apothekenrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL Nordrhein) gibt in ihrem neuesten Newsletter hierzu einige Hinweise, die beachtet werden müssen.
Dr. Barbara Petrick-Rump von der Treuhand Hannover erklärt hierzu: „Beschäftigt ein Apothekenleiter einen Apothekervertreter gegen Honorarrechnung, führt er keine Sozialversicherungsabgaben für diesen ab. Kommt es zur Überprüfung dieses Leistungsverhältnisses durch die Sozialversicherungsträger, wird eine Nachforderung nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge erhoben.“ Der Hintergrund: Der Apothekenleiter haftet nämlich in seiner Funktion als Arbeitgeber für die Sozialversicherungsbeiträge und wird diese daher in voller Höhe zu zahlen haben.
Darüber hinaus haftet der Apothekenleiter für die Abführung der Lohnsteuer. Somit dürfte es auch in diesem Bereich zu Forderungen an den Inhaber kommen, so Dr. Petrick-Rump. Ob der Leiter die Arbeitnehmeranteile vom Apothekervertreter erfolgreich zurückfordern könne, sei fraglich. Der Apothekervertreter kann dieser Sozialversicherungspflicht nur entgehen, wenn ihm die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine selbständige Tätigkeit bescheinigt. Dazu ist sein Antrag auf ein sog. Statusfeststellungsverfahren erforderlich, so die Treuhand-Mitarbeiterin weiter.
„Damit ein Apothekenleiter also sicher sein kann, dass er nicht im Nachgang zu der Vertretung durch einen Kollegen die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge begleichen muss, sollte er den Apothekervertreter entweder als Arbeitnehmer anstellen (Regelfall) oder sich eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund vorlegen lassen, aus der hervorgeht, dass es sich in diesem Ausnahmefall um eine selbständige Tätigkeit handelt“, empfiehlt Dr. Petrick-Rump.
Die TGL weist darauf hin, dass apothekenrechtlich eine umfassende Weisungsbefugnis gegenüber dem Vertreter gewährleistet sein muss. Diesbezüglich wird die Auffassung vertreten, dass dies nur im Rahmen eines entsprechenden Arbeitsvertrages möglich sei. Geregelt werden sollten Vergütung, Ort und Zeitraum der Leistungserbringung und ggf. Weisungsbefugnisse. Die TGL Nordrhein hat hierfür einen eigenen befristeten Vertragsentwurf erstellt, der von den Mitgliedern der TGL abgerufen werden kann.
Düsseldorf - 11.07.2013, 10:36 Uhr