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Keine produktneutrale Impfstoffverordnung
Ärzte wehren sich gegen Mehrarbeit
Auf die ablehnende gerichtliche Entscheidung zur produktneutralen Impfstoffverordnung hat die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg jetzt reagiert: Am Freitag versandte sie gemeinsam mit den Kassen eine Schnellinformation an ihre Mitglieder, in der sie empfiehlt, ab sofort „ausnahmslos alle rabattieren Impfstoffe namentlich zu verordnen“. Für das Verhalten des Landesapothekerverbands haben Ärzte und Krankenkassen allerdings kein Verständnis – es führe zu Mehrarbeit in den Praxen.
„KVBW und gesetzliche Krankenkassen sind sich völlig einig, dass diese für Arzt wie Apotheke nachteilige Entscheidung unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel angegriffen wird“, erklären der KVBW-Vorstandsvorsitzende Dr. Norbert Metke und der Vorstandsvorsitzende der AOK des Landes, Dr. Christopher Hermann, für die gesetzlichen Krankenkassen. Das Ergebnis der vom LAV initiierten juristischen Auseinandersetzung sei, dass auf die Praxen nunmehr „erneute Mehrarbeit“ zukomme, da auch die vom Gesetzgeber für die Versorgung vorgesehenen rabattierten Impfstoffe zunächst nur noch namentlich zu verordnen seien.
Krankenkassen und KVBW wollen daher gemeinsam die Impfvereinbarung weiter entwickeln, die auch den „dokumentierten Mehraufwand der Praxen“ berücksichtigt. Auch wenn das Verhalten des Landesapothekerverbands auf „keinerlei Verständnis“ bei den Ärzten führt, soll daraus aber trotzdem keine Grundsatzdiskussion erwachsen: „Dennoch würden wir bedauern, wenn Vorgänge wie der dargelegte zu einer politischen Diskussion um das Alleinstellungsmerkmal der Apotheken in Bezug auf die Abgabe von Medikamenten führen“, betonen Metke und Hermann im Rundschreiben.
In der vergangenen Woche hatte das Sozialgericht Stuttgart im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die produktneutrale Verordnung von Impfstoffen – wie sie seit Anfang des Jahres in Baden-Württemberg praktiziert wird – unzulässig ist. Nach Auffassung der Kammer können Apotheken nicht dazu verpflichtet werden, anhand von Angaben auf einem Poster rabattierte Impfstoffe auszuwählen und abzugeben. Dafür fehle es bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, hieß es in der Begründung. Auch darf aus Sicht des Gerichts keine Verantwortungsverlagerung „einseitig zu Lasten der Apotheken vorgenommen“ werden.
Berlin - 22.07.2013, 08:35 Uhr