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Abmahnung
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Irreführende Werbung ist unlauter und nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verboten. Werbeaussagen wie „Bearbeitung aller Rezepte“ sollten daher tunlichst vermieden werden, wenn es um die Bewerbung der eigenen Apotheke geht. Die Wettbewerbszentrale mahnte eine Berliner Apotheke, die mit dieser Aussage geworben hatte, ab – das sei eine Selbstverständlichkeit.
Apotheken obliegt nach § 1 ApoG die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. § 17 Abs. 4 ApBetrO wiederum verpflichtet sie dazu, ärztliche Verschreibungen in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen. Apotheken hätten daher per se alle Rezepte zu bearbeiten, erklärt die Kammer. Dass die Apotheke dies besonders hervorhebe, erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung, es handle sich um eine Besonderheit dieser Apotheke – was nicht zutreffe.
Die Apotheke hatte des Weiteren mit der Aussage „Alle Medikamente vorrätig“ geworben. Auch diese mahnte die Wettbewerbszentrale wegen Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ab. Für eine Apotheke sei es objektiv unmöglich, alle in Deutschland zugelassenen Arzneimittel ständig vorrätig zu halten. Diese Werbeaussage führe den Verbraucher daher ebenfalls in die Irre. Die Apotheke gab laut der Kammer daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale ab.
Berlin - 23.10.2013, 08:48 Uhr