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Firmenwagen-Besteuerung
Vorsicht bei Liefer-Autos
Dienstwagen für Angestellte dürften in Apotheken eher die Ausnahme sein. Deswegen scheint ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs auf den ersten Blick für Apotheker nicht relevant zu sein: Wenn im Arbeitsvertrag die private Nutzung des Firmenwagens nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Aber was ist mit dem „Apotheken-Boten“?
Wie der AWA – Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheken – in seiner aktuellen Ausgabe berichtet, hat der Bundesfinanzhof mehrere Entscheidungen zur Besteuerung von Firmenwagen veröffentlicht und damit die bisherige Praxis teilweise auf den Kopf gestellt. Die teilweise oder verbilligte Überlassung eines Autos an einen Mitarbeiter führt danach grundsätzlich immer zu einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil. Dabei spielt es keine Rolle (mehr), ob das Auto auch tatsächlich privat genutzt wird. Es zählt nur, dass der Mitarbeiter dürfte, wenn er wollte.
Auf der anderen Seite ist es nach den aktuellen Entscheidungen nicht mehr so, dass in solchen Fällen immer von einer privaten Nutzung ausgegangen werden darf. Wenn die private Nutzung im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wird, darf das Finanzamt keinen geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt selbst dann, wenn das Verbot nicht überwacht wird.
Und was bedeutet das nun für Apotheken? Der AWA weist ausdrücklich darauf hin, dass auch bei den Fahrzeugen der Apotheken, die zum Bringdienst eingesetzt werden, die „Privatnutzung“ vorsichtshalber konkret ausgeschlossen werden sollte – denn es handelt sich hierbei um Fahrzeuge der Apotheken, die dem Arbeitnehmer „zur Verfügung gestellt werden“.
Für die steuerliche Behandlung von Geschäftswagen, die vom Apothekeninhaber selbst genutzt werden, ändere sich aber – entgegen anderslautender Pressemeldungen – praktisch nichts, beruhigt der AWA.
Mehr zur neuen Firmenwagen-Rechtsprechung lesen Sie im AWA 2013, Nr. 21, S. 17.
Stuttgart - 04.11.2013, 13:41 Uhr