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Nach Säureangriff mit Spritze
Approbation und Betriebserlaubnis entzogen
Ein Bonner Apotheker, der vor zwei Jahren wegen eines Angriffs mit Phosphorsäure zu 14 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden war, hat jetzt seine Approbation und die Betriebserlaubnis für seine Apotheke verloren. Das Verwaltungsgericht Köln wies mit zwei Urteilen die Klagen des Apothekers gegen den Widerruf seiner Approbation bzw. die Rücknahme seiner Apothekenbetriebserlaubnis ab.
Der Pharmazeut war nach Angaben des Gerichts bereits seit 1990 mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahre 2000 wurde er wegen einer erheblichen Gewalttat zum Nachteil seiner damaligen Freundin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. 2011 verurteilte ihn das Landgericht Bonn wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer 14-monatige Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung, weil er im Sommer des Vorjahres in einer Bonner Gaststätte zwei Gäste mit einer ätzenden Phosphorsäurelösung bespritzt hatte.
Daraufhin widerrief die Bezirksregierung Köln – wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit – seine Approbation, die Stadt Bonn nahm die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke zurück. Dagegen wehrte sich der Apotheker erfolglos vor Gericht: Er habe in erheblicher Weise gegen die allgemeine Berufspflicht eines Apothekers verstoßen, die in der Apotheke verfügbaren Stoffe und Substanzen nur verantwortungsvoll und entsprechend ihrer pharmazeutischen Zweckbestimmung einzusetzen, erklärt das Gericht. Die Öffentlichkeit erwarte von einem Apotheker, dass er die Zugriffsmöglichkeiten auf gefährliche Stoffe und Substanzen ausschließlich zum Nutzen der Patienten einsetze und nicht für strafrechtliche Zwecke missbrauche.
Der vorsätzliche Säureangriff führte nach Meinung der Gerichts außerdem zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust. Weil er sich bewusst eines Mittels bediente, das ihm aufgrund seiner beruflichen Stellung zur Verfügung stand, habe die Tat auch einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Apotheker bzw. Apothekenbetreiber aufgewiesen, erklärt das Gericht in einer Mitteilung. Da er nicht davor zurückschrecke, auch auf Gefahrstoffe aus Apotheken zurückzugreifen, fehle ihm die Eignung zur Ausübung des Apothekenberufs bzw. zur Führung einer Apotheke.
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 29. Oktober 2013, Az. 7 K 7077/11 und 7 K 3907/12 – nicht rechtskräftig
Berlin - 21.11.2013, 09:39 Uhr