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BSG-Retax-Urteil
DAV erwägt Verfassungsbeschwerde
Das Bundessozialgericht hält eine Nullretaxation von Apothekern für gerechtfertigt, wenn diese trotz Bestehen eines Rabattvertrages und ohne weitere Begründung ein Nicht-Rabattarzneimittel an gesetzlich Versicherte abgeben. Seit letztem Freitag liegen die Entscheidungsgründe der in den beiden Musterstreitverfahren ergangenen Urteile vor. Der Deutsche Apothekerverband erwägt nun eine Verfassungsbeschwerde.
Auf der erstinstanzlichen Ebene stand es im Streit zwischen Kassen und DAV noch 1:1. Das Sozialgericht Kiel ging davon aus, dass dem Apotheker in einem solchen Fall kein Vergütungsanspruch entsteht und die Kasse, die das Arzneimittel zunächst dennoch beglich, mit einem eigenen Erstattungsanspruch aufrechnen konnte. Das Landgericht Lübeck hielt eine Null-Retaxation hingegen nicht für zulässig. Das Bundessozialgericht entschied in der Sprungrevision im Sinne der Kieler Richter.
Der DAV hat die Urteilsgründe mittlerweile studiert. Und er hat beschlossen, die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen. „Fällt die Prüfung positiv aus, wird Verfassungsbeschwerde eingelegt“, erklärte ein DAV-Sprecher. Dies wäre die letzte rechtliche Möglichkeit, sich gegen das Urteil aus Kassel zu wehren. Voraussetzung der Verfassungsbeschwerde ist, dass Grundrechte der Apotheker verletzt sind. Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilsgründen recht knapp ausgeführt, dass die Regelungen des SGB V und der Rahmenverträge, auf denen das Substitutionsgebot beruht, mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Es handele sich um eine gerechtfertigte Berufsausübungsregelung.
Berlin - 03.12.2013, 13:53 Uhr