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GKV-Spitzenverband zu eGK
Alte Versichertenkarte: Kassen müssen zahlen
Der GKV-Spitzenverband hat jetzt klargestellt, dass alle Verordnungen auf Grundlage der alten Versichertenkarte von den gesetzlichen Kassen erstattet werden. „Allein die vertrags-(zahn-)ärztliche Verordnung einer Leistung auf Grundlage der KV-Karte kann nicht dazu führen, dass die Krankenkasse die Leistung ablehnt oder den Vergütungsanspruch des Leistungserbringers nicht erfüllt“, heißt es in einem aktuellen Rundschreiben an alle Kassen.
Damit ist die zum Jahreswechsel aufgetretene Unsicherheit im Kontext mit der Gültigkeit der neuen elektronischen Versichertenkarte (eGK) beendet. In seinem Schreiben unterstreicht der GKV-Spitzenverband zudem, dass für Leistungserbringungen auf Grundlage der alten Versichertenkarte keine Privatrechnungen erstellt werden sollen. Aussagen und Veröffentlichungen einzelner Kassen hatten zunächst für Irritationen gesorgt. So hatte die DAK auf ihrer Internetseite folgende Aussage veröffentlicht: „Besonders problematisch kann das Ausstellen einer Verordnung (z. B. Rezept) sein, denn hier hilft selbst der nachträgliche Nachweis des Versicherungsschutzes in der Regel nicht weiter. Der Arzt kann eine private Verordnung ausstellen, die in der Regel auch sofort eingelöst wird. Auch hier gilt: Eine Erstattung durch die Kassen erfolgt nicht, hierfür besteht keine Basis.“
Die für Arzneimittel zuständige Politikerin der Fraktion Die Linke, Kathrin Vogler, begrüßte die Reaktion des GKV-Spitzenverbandes: „Krankenkassen dürfen Leistungen nicht ablehnen, bloß weil ein Patient keine elektronische Gesundheitskarte hat und beim Arzt wie gewohnt eine gültige Krankenversicherungskarte vorlegt.“ Seit den Meldungen über Vorfälle, dass Versicherten ohne eCard Kassenleistungen verweigert wurden, hat sich Kathrin Vogler nach eigener Darstellung um eine Klarstellung des Kassendachverbandes bemüht.
Berlin - 17.01.2014, 13:41 Uhr