Kammerwahlen Westfalen-Lippe

Streit um Wahlwerbung der BasisApotheker

Berlin - 07.02.2014, 10:14 Uhr


Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe und die im Kammerbezirk antretende Liste BasisApotheker streiten über die zulässigen Formen von Werbung zur anstehenden Kammerwahl. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat die Liste BasisApotheker aufgefordert, künftig auf Wahlwerbung bei Kammerveranstaltungen zu verzichten. In einem Schreiben an BasisApotheker Gunnar Müller im Stil einer Abmahnung verlangt die Kammer vom Detmolder Apotheker eine Verzichtserklärung. Apotheker Müller verweigert dies und sieht den Brief der Kammer „als gegenstandslos an“.

Bei der Auftaktveranstaltung zur Leitbilddiskussion am 27. Januar in der Stadthalle Münster-Hiltrup hatte BasisApotheker Gunnar Müller Wahl-Flyer ausgelegt und verteilt. Auf dem Flyer steht zu lesen: „Machen Sie mit! Wählen Sie!“ Dann folgt der Hinweis auf die niedrige Wahlbeteiligung bei der letzten Kammerwahl und unten auf der Seite fettgedruckt der Slogan: „Gegen die Arroganz der Macht“.

Dadurch sieht die Kammer Westfalen-Lippe ihre Neutralität bei der anstehenden Kammerwahl gefährdet: „Öffentliche Veranstaltungen der Apothekerkammern stellen kein Forum für Wahlwerbung dar.“ Die Apothekerkammer unterliege bei der Wahl zur Kammerversammlung der Neutralität und könne daher nicht zulassen, dass ihre Veranstaltung zur Wahlwerbung einzelner Wahlvorschläge genutzt werde. „Wir bitten Sie daher, zukünftig auf Veranstaltungen der Apothekerkammer Westfalen-Lippe auf das Verteilen von Flyern zu Wahlwerbezwecken zu verzichten“, so die Kammer an Müller und verbindet dies mit der Aufforderung, bis zum 10. Februar eine entsprechende Verzichtserklärung zu unterschreiben.

Darauf will Apotheker Müller nicht eingehen: „Mit großem Erstaunen habe ich Ihr Schreiben v. 29.01.2014 zur Kenntnis genommen“, schreibt der BasisApotheker an die Kammer zurück. Spätestens mit dem ersten Wahlrundschreiben der AKWL vom 21.01.2014 habe aus seiner Sicht die Phase der Wahlmobilisierung begonnen. „Nichts anderes sollte mit dem von mir am 27.01.2014 verteilten Flyer, den ich diesem Schreiben beilege, erreicht werden“, so Müller.

Zum Zweiten sehe er sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht im Widerspruch zu einem etwaigen Neutralitätsanspruch der AKWL. Außerdem vermisst Müller im Kammerschreiben eine Rechtsmittelbelehrung. Müller: „Ich sehe Ihr o.g. Schreiben deshalb als gegenstandslos an.“    


Lothar Klein


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