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Freundschaftswerbung
DocMorris unterliegt erneut vor Gericht
Mittlerweile belohnt DocMorris die Freundschaftswerbung nur noch mit 10 Euro. Doch es ist noch nicht allzu lange her, da versprach die holländische Versandapotheke Kunden, die Kunden werben, ein Jahr kostenlose ADAC-Mitgliedschaft oder Hotelgutscheine. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte gegen diese Werbung eine einstweilige Verfügung erwirkt – nun hat das Landgericht Köln diese in einem Urteil bestätigt. Zugleich verhängte es ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen DocMorris.
Im letzten September entschied das Landgericht per einstweiliger Verfügung, dass das Programm „Kunden werben Kunden“ unzulässig sei. Danach erhielt ein Kunde, der einen anderen Kunden dazu veranlasst hat, bei DocMorris ein Rezept einzulösen oder nicht rezeptpflichtige Arzneimittel im Wert von mindestens 20 Euro zu bestellen, einen Übernachtungsgutschein im Wert von rund 150 Euro oder eine Mitgliedschaft beim ADAC. DocMorris legte gegen den Beschluss Widerspruch ein.
Doch auch nach einer mündlichen Verhandlung bleibt das Gericht bei seiner rechtlichen Einschätzung. Zwar seien derartige Programme zur Kundenwerbung grundsätzlich zulässig. Hier liege allerdings eine unsachliche Einflussnahme durch die angebotene Werbegabe vor, die als unlauter im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes anzusehen sei. Das gelte auch dann, wenn die Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zugute kommen soll, sondern einem Dritten, der gegen Gewährung dieser Werbegabe einen neuen Kunden wirbt. Unsachlich sei die Beeinflussung, weil der Wert der ausgelobten Prämien ersichtlich außer Verhältnis zu dem erwerbenden Produkt stehe. Es bestehe die Gefahr, dass rezeptfreie Arzneimittel allein deshalb erworben werden, um in den Genuss des Gutscheines bzw. der ADAC-Mitgliedschaft zu kommen.
Da DocMorris nach Erlass der einstweiligen Verfügung die Freundschaftswerbung weiterlaufen ließ, hat das Gericht der Apotheke zudem mit einem weiteren Beschluss 100.000 Euro Ordnungsgeld auferlegt. Mittlerweile summieren sich die Ordnungsgelder, die die Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris erwirkt hat, auf eine Gesamtsumme von 600.000 Euro.
Landgericht Köln, Urteil vom 26. Februar 2014, Az.: 84 O 220/30
Berlin - 11.03.2014, 16:20 Uhr