Informationsfreiheit

G-BA zu mehr Transparenz verpflichtet

Berlin - 13.03.2014, 15:04 Uhr


Das Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für die Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht deutlich gemacht. Ein Pharmaunternehmen hatte Ansprüche auf Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Änderung eines Therapiehinweises geltend gemacht. Das Gericht entschied, dass der G-BA in gewissem Umfang zu Auskünften verpflichtet ist.

Das Unternehmen hatte diverse Auskünfte gefordert: zur Identität sowohl der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel sowie sämtlicher Personen, die eine Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens abgegeben hatten, des Weiteren zu Sitzungsprotokollen und den Voten der Patientenvertreter. Der G-BA lehnte den Antrag ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab, da er sich nicht vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betroffen und zudem die Gefahr sah, dass die Mitglieder einer versuchten Einflussnahme ausgesetzt werden könnten, wenn ihre Daten veröffentlicht würden.

Die Meinungsverschiedenheit landete vor Gericht. Teilweise erklärten die Streitparteien die Anträge im Verfahren für erledigt. Mitte Januar gab das Oberverwaltungsgericht dem Auskunftsersuchen des pharmazeutischen Unternehmers teilweise statt: Es verpflichtete den G-BA, die Namen, Titel, akademischen Grade, berufs- und Funktionsbezeichnungen sämtlicher Mitglieder des Unterausschusses sowie sämtlicher Personen, die als Gutachter, Sachverständiger oder in sonstiger Weise eine Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens abgegeben hatten, offenzulegen. Im Übrigen wiesen die Richter die Klage ab.

Das Gericht entschied, dass der Anwendungsbereich des IFG eröffnet und der G-BA eine informationspflichtige Behörde im Sinne des IFG ist: Er sei als rechtsfähige Person des öffentlichen Rechts, die über eigenes Personal und eine eigene Leitung verfüge, organisatorisch selbstständig. Ihm seien auch Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen, insbesondere der Erlass der zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten – deren Vorbereitung als Verwaltungsaufgabe einzuordnen sei.

Bedenken hinsichtlich der Offenlegung der Identität der Ausschussmitglieder hatten die Richter ebenfalls nicht (ausgenommen der Patientenvertreter). Die vom G-BA angeführten Bedenken seien „offensichtlich“ nicht auf das Bekanntwerden der Identität der Ausschussmitglieder, sondern auf das Bekanntwerden des Inhalts ihrer abgegebenen Stellungnahmen zurückzuführen. Zudem könnten Meinungsäußerungen nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, da die Niederschriften der Beratungen vom Informationszugang ausgenommen seien. Abgesehen davon müssten sich die Mitglieder – wie jeder Entscheidungsträger – der Verantwortung für ihr Handeln stellen und von ihnen könne außerdem erwartet werden, dass sie sich „professionell verhalten und etwaigen unlauteren Versuchen der Einflussnahme durch Dritte wiederstehen“.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2014, Az. 8 A 467/11


Juliane Ziegler