Kein Verstoß gegen Abspracheverbot

BGH erlaubt Rezeptvermittlung durch Dritte

Berlin - 14.03.2014, 10:39 Uhr


Ein Apotheker, der aufgrund einer Kooperationsabrede mit einer GmbH Entlasspatienten einer Klinik mit verordneten Arzneimitteln versorgt, verstößt nicht gegen das Abspracheverbot. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag klargestellt und eine gegensätzliche Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Eine Apothekerin hatte gegen die Kooperation eines Konkurrenten mit einer GmbH geklagt. Geschäftszweck der Gesellschaft ist es, vor der Entlassung stehende Patienten der Uniklinik über ihre weitere Behandlung und Versorgung zu unterrichten und sie dabei zu unterstützen. Mit dem Einverständnis der Patienten erhielt der beklagte Apotheker von der GmbH Vorabinformationen über die verordneten Medikamente per Fax. Er lieferte die Medikamente dann in die Klinik und erhielt im Gegenzug das entsprechende Originalrezept ausgehändigt.

Das Landgericht Freiburg hatte zunächst keinen Verstoß gegen § 11 ApoG erkannt. Anders das Oberlandesgericht Karlsruhe: Abgesehen von Notfällen untersagte es dem Apotheker die praktizierte Kooperation mit der Gesellschaft, weil er sich durch die Kooperation Verschreibungen zuweisen lasse. Dabei spiele keine Rolle, dass die Rezepte den Mitarbeitern der GmbH von den Patienten selbst übergeben werden oder mit dessen Einverständnis zu ihr gelangen. Ebenso wenig, dass die Gesellschaft den Patienten die Auswahl einer bestimmten Apotheke überlasse.

Dem trat der Bundesgerichtshof nun entgegen und erklärte die Kooperation für zulässig. Schon in der mündlichen Verhandlung machten die Richter nach Angaben des Rechtsanwalts Peter Hartmann deutlich, dass die Regelungen des SGB V zum Versorgungs- und Entlassmanagements bei der Auslegung der apothekenrechtlichen Norm zu berücksichtigen seien. Ferner habe er Zweifel daran geäußert, ob trotz schriftlicher Einwilligung der Patienten und deren mündlicher Bestätigung kurz vor der Entlassung überhaupt ein Eingriff in das dem Patienten zustehende Wahlrecht zu sehen sei.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.


DAZ.online