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Preisstopp, Aut-idem-Liste, Erstattungsbeträge
Bundesrat gibt grünes Licht
Das 14. SGB V-Änderungsgesetz, das unter anderem die Fortsetzung von des Preisstopps für Arzneimittel und die Zuständigkeit für die Substitutionsausschlussliste regelt, hat heute den Bundesrat passiert. Die Länderkammer hat entsprechend der Austauschempfehlungen beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit kann das Gesetz – nachdem der Bundespräsident es unterzeichnet hat – zum 1. April in Kraft treten. Zugleich nahm das Plenum die vorgelegten Entschließungsanträge weitgehend an.
Das Gesetz enthält insbesondere Regelungen zur Arzneimittelpreisen. Darüber hinaus sollen Änderungen bei der hausarztzentrierten Versorgung den Gestaltungsspielraum der Vertragspartner erweitern.
Den steigenden Kosten in Arzneimittelbereich soll mit kostendämpfenden Maßnahmen Einhalt geboten werden. So wird der gesetzliche Herstellerabschlag von 6 auf 7 Prozent erhöht – der Gesetzgeber spricht hier von einem „Mengenrabatt für die Krankenkassen“. Hiervon ausgenommen sind Generika. Das seit August 2010 geltende Preismoratorium wird bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Dies gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt ist. Diese beiden Maßnahmen sollen die gesetzliche Krankenversicherung um rund 700 Millionen Euro entlasten. Zudem wird die 2011 mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz eingeführte Möglichkeit aufgehoben, Nutzenbewertungen auch für Arzneimittel des Bestandsmarktes zu veranlassen.
Darüber hinaus ist es nun beschlossene Sache, dass die Liste von Arzneimitteln, die nicht in der Apotheke auszutauschen sind, nicht mehr von GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband erstellt werden soll. Die Liste ist jetzt zwingend bis 30. September 2014 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu beschließen.
Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass an den Erstattungsbetragsverhandlungen zwischen GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen Unternehmern nun auch ein Vertreter einer Krankenkasse teilnehmen soll. Vereinbarte Erstattungsbeträge sollen nach Ablauf einer zwölfmonatigen Phase der freien Preisbildung nach erstmaligem Inverkehrbringen eines neuen Wirkstoffs grundsätzlich für alle Arzneimittel mit demselben Wirkstoff gelten, die ab dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden oder werden.
Der federführende Gesundheitsausschuss und der Wirtschaftsausschuss hatten dem Bundesrat überdies empfohlen eine begleitende Entschließung zu fassen. Darin weisen die Ausschüsse übereinstimmend auf Gefahren hin, die aus ihrer Sicht drohen, wenn der für ein neues Arzneimittel vereinbarte Erstattungsbetrag zukünftig den bisherigen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ersetzt. Denn der ausgewiesene Listenpreis als „Preisanker“ im internationalen Referenzpreissystem könne dadurch bedeutungslos werden – mit gravierenden Folgen für den Pharmastandort Deutschland. Lediglich ein vom Wirtschaftsausschuss eingebrachter Antrag wurde nicht angenommen. Darin hatte der Ausschuss erklärt, eine Novellierung der Arzneimittelpreisverordnung sei zielführender als die nun vorgenommene Änderung. Die gemeinsamen Bedenken der Ausschüsse bleiben aber auch mit dem in seiner jetzigen Form beschlossenen Entschließungsantrag bestehen.
Berlin - 14.03.2014, 13:46 Uhr