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AMPreisV
Rezepturzuschlag gilt pro Verordnung
Der Rezepturzuschlag fällt pro verordneter Rezeptur nur ein Mal an – auch wenn der Apotheker mehrere einzeln verpackte Zubereitungen abgibt. Das hat das Thüringer Landessozialgericht klargestellt und damit die Klage einer Apothekerin zurückgewiesen, die sich gegen die Retaxierung einer Krankenkasse wehrte. Die Pharmazeutin war der Ansicht, es komme auf die Abgabe einer Verpackung an – doch das Gericht beurteilte dies anders und bestätigte die Meinung der Kasse.
Einer Versicherten waren von ihrem Urologen drei mal Oxybutynin-Fertigspritzen verordnet worden – mit dem Vermerk: „Applikationsbedingte Einzelanfertigung auf Grund Rezepturstabilität erforderlich. Jede Flasche frisch vor Abgabe herstellen. 100 Einzelanfertigungen“. Den in Rechnung gestellten Betrag retaxierte die Kasse mit der Begründung, der Rezepturzuschlag werde nur pro Verordnung anerkannt – und nicht, wie die Apothekerin forderte, pro Einzelspritze. Die unterschiedlichen Ansichten machten einen Differenzbetrag von 637 Euro pro Verordnung aus: Die Apothekerin ging von einem Rezepturzuschlag von 700 Euro aus, die Kasse dagegen von 63 Euro.
Die Apothekerin klagte und brachte die Frage vor Gericht. Doch sowohl das Sozialgericht Gotha als auch – in zweiter Instanz – das Thüringer Landessozialgericht (LSG) befanden im Sinne der Kasse. Deren Retaxierung sei zurecht erfolgt, heißt es im jetzt veröffentlichten Urteil aus dem Dezember 2013: Der Apothekerin stehe nämlich lediglich ein Betrag in Höhe von 63 Euro pro Verordnung als Rezepturzuschlag zu, das ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 3 Fall 4 AMPreisV. Danach beträgt der Zuschlag für das Zuschmelzen von Ampullen bis zur Grundmenge von sechs Stück sieben Euro. Für jede darüber hinausgehende kleinere bis gleichgroße Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 vom Hundert.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO heiße es, dass ein aufgrund einer Verordnung hergestelltes Arzneimittel der Verschreibung entsprechen müsse, erklären die LSG-Richter. „Es gibt also einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der einzelnen Verschreibung und der einzelnen Rezeptur.“ Daher sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber dieses arzneimittelrechtliche Grundverständnis auch der Regelung des § 5 AMPreisV zugrunde gelegt habe. Insoweit komme es auch hier auf die Verordnung des Arztes an. „Eine andere Auslegung hätte im Übrigen zur Folge, dass es der Apotheker durch Wahl einer möglichst kleinteiligen Verpackungsweise selbst in der Hand hätte, den Rezepturzuschlag zum Entstehen zu bringen“, heißt es im Urteil weiter. Das sei aber mit dem Sinn und Zweck des Rezepturzuschlags nicht zu vereinbaren.
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2013, Az. L 6 KR 505/10 – rechtskräftig
Berlin - 25.03.2014, 14:30 Uhr