Apothekenpraxis

Keine Angst vor dem T-Rezept

Berlin - 04.06.2014, 11:26 Uhr


Nur wenn ein Rezept ordnungsgemäß ausgefüllt ist, dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel abgegeben werden. Gerade bei einem T-Rezept gibt es einige Besonderheiten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte warnte bereits davor, dass sich Apotheker strafbar machen, wenn sie ein fehlerhaft oder unvollständig ausgefülltes T-Rezept beliefern. Die Kassen zeigen sich unnachgiebig, wenn es um formale Fehler auf T-Rezepten geht – was muss also beachtet werden?

Die Wirkstoffe Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid sind teratogen – daher müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Arzneimittel mit einem dieser Wirkstoffe werden daher auf dem T-Rezept verordnet. Die Vordrucke sind zweiteilig (Original und Durchschrift) und fortlaufend nummeriert. Der erste Teil dient der Abrechnung mit der Krankenkasse, der zweite Teil wird quartalsweise an das BfArM übermittelt. Zu beachten ist, dass gebärfähigen Frauen maximal der Bedarf für vier Wochen auf einem Rezept verordnet werden darf. Für nicht-gebärfähige Frauen und für Männer liegt der Maximalbedarf bei zwölf Wochen. Das Rezept ist bis zu sechs Tage nach dem Tag der Ausstellung gültig.

Auf dem Rezept gibt es zudem vier Ankreuzmöglichkeiten. Kreuzt der Arzt das erste Feld an, bestätigt er damit, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Fachinformation des entsprechenden Arzneimittels eingehalten werden. Dazu zählt insbesondere das Schwangerschafts-Präventionsprogramm. Mit Ankreuzen des zweiten Feldes erklärt der Arzt, dass der Patient vor Beginn der Therapie medizinische Informationsmaterialien und die Gebrauchsinformation des Arzneimittels bekommen hat. Zudem muss auf dem Rezept angekreuzt werden, ob die Behandlung innerhalb (In-label-use) oder außerhalb (Off-label-use) des zugelassenen Anwendungsgebietes erfolgt. Eine Belieferung durch die Apotheke darf somit nur erfolgen, wenn der verschreibende Arzt die Felder eins, zwei und drei oder eins, zwei und vier angekreuzt hat.

Zu beachten ist außerdem, dass keine anderen Arzneimittel auf dem T-Rezept verschrieben werden dürfen. Der Erwerb und die Abgabe müssen dokumentiert werden und die Dokumentation für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Neben dem Namen, der Menge und der Charge des Arzneimittels oder des Wirkstoffs muss die Apotheke Name und Anschrift des Lieferanten, des Arztes und des Anwenders dokumentieren sowie das Datum des Erwerbs und der Abgabe. Für Arzneimittel, die auf T-Rezepten verordnet werden, gilt darüber hinaus ein Versandverbot. Der Umgang mit dem T-Rezept ist für Apotheken in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 3a AMVV) und der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 2b und 6b ApBetrO) geregelt.


Annette Lüdecke


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