Homöopathie

Keine Werbung mit historischem Anwendungsgebiet

Berlin - 09.07.2014, 12:17 Uhr


Bei registrierten homöopathischen Präparaten dürfen Hersteller nicht mit einem Anwendungsgebiet werben. Ein Unternehmen hat es dennoch versucht, indem es im Rahmen einer Werbung für Fachkreise in einer „Historie“ aufführte, unter welcher Indikationsangabe das homöopathische Arzneimittel, das in der Zwischenzeit umbenannt wurde, ehemals in Verkehr war. Doch das ist nicht zulässig, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart und folgte damit der Vorinstanz.

Die Richter können das Dilemma der Hersteller homöopathischer Arzneimittel durchaus verstehen: Homöopathische Arzneimittel sind verkehrsfähig, und Ärzte wie Verbraucher wollen wissen, bei welcher Diagnose welches Präparat eingesetzt werden kann. Genau diese Information darf der Hersteller nach § 5 Heilmittelwerbegesetz aber nicht geben. Das sei eine Folge der Vergünstigung für Hersteller, die mit der Registrierung homöopathischer Arzneimittel ein vereinfachtes Verfahren wählen, bei dem kein Wirkungsnachweis vorgelegt werden müsse, erklären die Richter im Urteil.

Nichtsdestotrotz: Der angesprochene Fachkreis entnimmt der „Historie“ nach Meinung der Richter im Kontext eine Anwendungsbereichswerbung für das Produkt unter seiner heutigen Bezeichnung. Sie verweisen darauf, dass beim Leser die durch die „Historie“ gesetzte Verknüpfung zwischen Arzneimittel und Anwendungsbereich bestehen bleibt. Das könne weder durch die Bezeichnung als „Historie“ ungeschehen oder unwirksam gemacht werden, noch mittels der Zeitangabe, seit wann das Produkt umbenannt wurde.

Die Pflichtangabe, wonach keine Angabe einer therapeutischen Indikation erfolge, könne die gedankliche Zuordnung beim Leser ebenfalls nicht auslöschen. Aufgrund des abstrakten und formelhaften Inhalts sei sie nicht geeignet, die zuvor gemachten Aussagen zu einzelnen Anwendungsgebieten wieder aufzuheben oder auch nur einzuschränken. „Hätte der Gesetzgeber eine solche salvatorische Wirkung des Pflichthinweises gewollt, so bedürfte es eines Verbotes von Anwendungsgebietswerbung bei homöopathischen Arzneimitteln gar nicht“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2014, Az. 2 U 32/13


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