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Off-Label-Use
G-BA bestimmt drei weitere Verordnungsmöglichkeiten
Drei weitere Arzneimittel sollen künftig auch über ihre Zulassung hinaus zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sein. Heute traten die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft. Von den Entscheidungen werden unter anderem Krebs- und Schlaganfallpatienten profitieren.
Konkret geht es um Lamotrigin bei zentralem neuropathischem Schmerz nach Schlaganfall (post-stroke-pain), Cisplatin in Kombination mit Gemcitabin bei fortgeschrittenen Karzinomen der Gallenblase und -wege sowie Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei Myasthenia gravis. Auf der Internetseite des G-BA wurden die Beschlusstexte, die tragenden Gründe sowie genauere Angaben zur jeweiligen Dosierung, der Behandlungsdauer, den Gründen für einen Behandlungsabbruch, den Neben- und Wechselwirkungen sowie den jeweils verordnungsfähigen Präparaten der einzelnen Hersteller veröffentlicht: Lamotrigin, Cisplatin/Gemcitabin bzw. Intravenöse Immunglobuline.
„Angesichts der schnellen Entwicklung medizinischer Erkenntnisse ist der Off-Label-Use für viele Patientinnen und Patienten eine weitere Therapiemöglichkeit“, führte der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken, aus – gerade bei seltenen Erkrankungen könne dies eine wichtige Behandlungsalternative darstellen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln im Off-Label-Use sei, dass Wirksamkeit sowie Unbedenklichkeit eines Arzneimittels auch für die nicht zugelassene Indikation anhand von klinischen Studien bestätigt werde. „Denn auch außerhalb der Hürde von Zulassungsverfahren müssen die Patientensicherheit weitestgehend gesichert und Haftungsrisiken für den verordnenden Arzt ausgeschlossen werden.“
Berlin - 11.07.2014, 14:57 Uhr