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Mangelhafte Rezepte
Graue an GKV: Kein Grund für Retaxationen
Der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, hat die gesetzlichen Krankenkassen aufgefordert, auf Retaxationen wegen mangelhafter Ausstellung von Rezepten mit neuer Kassen-IK zu verzichten. Zwischen GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung seien die Neuregelungen zu den Angaben des Versichertenstatus beschlossen und in den Bundesmantelvertrag Ärzte aufgenommen worden. Zu Beginn des vierten Quartals hätten diese Neuerungen in der Praxisverwaltungssoftware der Ärzte abgebildet werden sollen. „Für Fehler können jetzt nicht die Apotheker haften“, so Graue.
In einem aktuellen Info-Brief an die Mitglieder empfiehlt der Hamburger Apothekerverein, „sich bei einer fehlerhaften IK-Bedruckung an den aufgebrachten Namen der Krankenkasse zu halten und dementsprechend das IK zur Ermittlung der Rabattverträge auszuwählen. Sollte es zu weiteren Unklarheiten bzgl. der aufgetragenen IK-Nummer gekommen sein, nehmen Sie bitte Kontakt zum Arzt auf, um zu klären, welches IK im Einzelfall maßgeblich ist“.
Des Weiteren sei die Angabe des Endes des Versicherungsschutzes nun lediglich optional. Das bedeute in der Praxis, dass „auf einer Vielzahl der Ihnen vorliegenden Verordnungen keine Gültigkeit der Versichertenkarte mehr angegeben ist“. Die neue eGK enthalte im Unterschied zur alten Versichertenkarte keine Gültigkeitsdauer mehr, so dass diese also auch nicht auf das Verordnungsblatt übertragen werden könne. Seit Inkrafttreten des neuen Arznei-Liefervertrages mit den Primärkassen zum 1. August 2014 könne in diesem Bereich grundsätzlich auf die Angabe der Gültigkeit der Versichertenkarte verzichtet werden, da diese nicht mehr in § 3 Abgabebestimmungen Abs. 1 als Pflichtangabe geführt werde. Auch mit den Ersatzkassen gebe es eine entsprechende Vereinbarung.
Berlin - 02.10.2014, 16:42 Uhr