Streit um aufgelösten Metformin-Rabattvertrag

Gericht lässt AOK abblitzen

Berlin - 20.11.2014, 14:55 Uhr


Den Allgemeinen Ortskrankenkassen steht gegen das Pharmaunternehmen Dexcel kein Anspruch auf Rabatt-Nachzahlungen in Höhe von 3,7 Millionen Euro zu. Das entschied diese Woche das Sozialgericht Würzburg. Die Kassen forderten diese Summe im Nachgang zum 2012 gekündigten Metformin-Rabattvertrag ein. Dexcel verwies hingegen auf eine Vergleichsvereinbarung, nach der das Unternehmen einen größeren Geldbetrag an die AOKs zahlen sollte – und sodann beide Parteien auf alle etwaigen weiteren Ansprüche verzichten wollten.

In der sechsten bundesweiten Rabattvertrags-Ausschreibung der AOKs hatte Dexcel den Zuschlag für die exklusive Versorgung von AOK-Versicherten mit Metformin erhalten. Apothekerinnen und Apotheker mögen sich erinnern: Das Unternehmen hatte seinerzeit Lieferschwierigkeiten, weshalb die AOKen den Rabattvertrag kurzfristig kündigten und Schadensersatz forderten. Dem widersprach das Unternehmen und machte seinerseits Schadenersatzansprüche geltend.

Letztlich schlossen die Beteiligten eine Vergleichsvereinbarung, mit der ein Schlussstrich unter die wenig glückliche Vertragspartnerschaft gezogen werden sollte. Einen Monat später und nach Zahlung der vereinbarten Summe durch Dexcel forderte die AOK dann jedoch weitere 3,7 Millionen Euro ein – nämlich den vertraglich vereinbarten Rabatt. Dexcel wandte ein, dass der Anspruch auf Rabatt durch die Vergleichsvereinbarung erloschen sei. Die AOK sah diese Forderung jedoch nicht vom Vergleich erfasst.

Das Gericht entschied im Sinne des Pharmaunternehmens. Der Vergleich sei immerhin von einem namhaften Unternehmen und einer großen Krankenkassen-Gemeinschaft – beide vertreten durch renommierte Kanzleien – abgeschlossen worden. Diese, so die Auffassung der Richter, sollten wissen, was sie tun, wenn sie einen Vergleich abschließen mit dem umfänglich weitere Ansprüche ausgeschlossen wurden. Die entsprechende Klausel im Vergleich legte die Kammer nach ihrem Wortlaut aus – nämlich so, dass sie tatsächlich alle etwaigen weiteren Ansprüche umfasst. Eine einschränkende Auslegung hielt sie angesichts der genannten Konstellation für nicht erforderlich.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Ebenso wenig ist die Entscheidung rechtskräftig. Die AOK kann gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung gehen.


Kirsten Sucker-Sket