Ruhende Zulassungen

DAV und GKV-Spitzenverband einigen sich auf Abgabe-Prozedere

Berlin - 15.12.2014, 15:35 Uhr


Auch heute gibt es wieder eine aktualisierte Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die die ruhenden Zulassungen im Zusammenhang mit den mangelhaften Arzneimittelstudien aus Indien aufführt. Nun sind es nur noch 39 Zulassungen, die nicht mehr verkehrsfähig sein sollen. Wie der Hessische Apothekerverband mitteilt, hat der DAV jetzt informiert, was zu tun ist, wenn in der Apotheke eine Verordnung vorgelegt wird, die ein Arzneimittel dieser Liste betrifft.

Wenn ein zum Abgabezeitpunkt aufgrund des Ruhens der Zulassung nicht verkehrsfähiges  Arzneimittel verordnet wurde, so ist laut DAV folgendes zu beachten:

„Verordnet der Arzt ein vom Ruhen der Zulassung betroffenes Arzneimittel (soweit kein Widerspruch durch den Hersteller eingelegt wurde), darf dieses nicht mehr abgegeben werden. Es ist stattdessen nach der aut-idem Regelung eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben, sofern nicht ein Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben ist. 

Ist das Arzneimittel, welches vom Ruhen der Zulassung betroffen ist, ein Rabattarzneimittel, ist zunächst zu prüfen, ob ein weiteres, nicht vom Ruhen der Zulassung betroffenes Rabattarzneimittel zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so ist dieses alternative Rabattarzneimittel abzugeben.

Steht kein alternatives Rabattarzneimittel zur Verfügung, ist das Sonderkennzeichen für die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels zu vermerken und auf das Rezept bis auf Weiteres der Faktor „6“ für pharmazeutische Bedenken aufzudrucken. Zusätzlich ist auf der Verordnung „Nichtabgabe wegen Ruhen der Zulassung“ zu dokumentieren.

Kann nach der aut-idem Regelung kein Arzneimittel abgegeben werden, muss der Arzt kontaktiert werden, damit dieser eine Änderung der Verordnung vornimmt, oder ein neues Rezept ausstellt.“

Achtung: Die Dokumentation auf dem Rezept ist nach der nun getroffenen Vereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband eine andere, als der Hessische Apothekerverband vergangene Woche empfahl.

Hier finden Sie die jeweils aktuellste Liste der betroffenen Arzneimittel des BfArM. Die Aktualisierung erfolgt der Behörde zufolge werktäglich, zumeist gegen etwa 14 Uhr.


Kirsten Sucker-Sket